Strafe
Die Strafe ist eine Sanktion gegenüber einem bestimmten Verhalten, das in der Regel als Unrecht qualifiziert wird. Der Begriff der Strafe wird insbesondere im Bereich der Rechtswissenschaft ,Rechtsfolge als auch in den Erziehungswissenschaften gebraucht.
Der zentrale Begriff des Strafrechts ist die Strafe. Die Strafe darf nur durch ein zuständiges Gericht, juristisch: durch den gesetzlichen Richter, verhängt werden.
Eine Strafe kann nur gegenüber Personen (Täter) verhängt werden, wenn dem Täter, der im Prozess als Angeklagter bezeichnet wird, eine tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Handlung nachgewiesen werden kann. Der Begriff der Strafe setzt sich somit von der Maßregel der Besserung und Sicherung ab, für die lediglich eine tatbestandsmäßige und rechtswidrige Tat ausreicht.
Das Strafrecht differenziert die Strafen nach Haupt- und Nebenstrafen sowie Nebenfolgen.
Als Hauptstrafen bezeichnet man die Freiheits- und Geldstrafen. Dabei handelt es sich um zwei verschiedene Strafarten. Das Jugendstrafrecht (JGG) sieht noch die Jugendstrafe vor. Die Vermögensstrafe (§ 43a StGB) ist vom Bundesverfassungsgericht (entgegen der Auffassung des Bundesgerichtshofs) für verfassungswidrig erklärt worden. Für Soldaten besteht noch der Strafarrest als Hauptstrafe. Die Todesstrafe ist gemäß Art. 102 des Grundgesetzes abgeschafft. Körperstrafen sind in Deutschland verboten, explizit erfolgt dieses Gebot aus der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Als Nebenstrafe gilt die Einziehung (wenn sie keine Sicherungsmaßregel ist), die Bekanntgabe der Verurteilung und das Fahrverbot nach § 44 StGB. Vom Inhalt her ist auch die Aberkennung von Rechten und Fähigkeiten (also Amtsfähigkeit und aktives/passives Wahlrecht nach § 45 Abs. 2 und Abs. 5 StGB) eine Nebenstrafe.
Die Amtsunfähigkeit und der Verlust des Wahlrechts sind auch Nebenfolgen. Nebenfolge bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist das Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes.
Eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren kann zur Bewährung ausgesetzt werden. Ein Straferlass kann auch im Wege des Gnadenrechts erfolgen (siehe auch Amnestie). Sieht das Gericht nur eine außergewöhnlich geringe Schuld, so kann es den Angeklagten verwarnen und die eigentlich verwirkte Geldstrafe vorbehalten. Dadurch kommt es faktisch zu einer Aussetzung der Geldstrafe auf Bewährung (Absehen von Strafe).
Die Strafzumessung erfolgt anhand der Täterpersönlichkeit, der Umstände der Tat und der Schwere der Schuld - und ist damit nur hinsichtlich des Strafrahmens an objektiven Merkmalen festzumachen. Die Strafzumessung ist wie das gesamte Strafrecht am Prinzip der Verhältnismäßigkeit zu messen. Dabei stellt die im Einzelfall schuldangemessene Strafe die absolute Höchstgrenze dar. Eine Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorschriften bei der Strafzumessung kann Revisionsgrund sein.
Außer durch ein Urteil kann auch durch einen Strafbefehl eine Strafe verhängt werden. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erläßt der gesetzliche Richter den Strafbefehl, wenn seine Beurteilung der Schuld- und der Straffrage mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft übereinstimmt.
Die Strafgerichtsbarkeit findet in erster Instanz vor den ordentlichen Gerichten (in der Regel vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht des Amtsgerichtes oder vor der großen Strafkammer des Landgerichts) statt. In seltenen Ausnahmen ist erstinstanzlichlich das Oberlandesgericht zuständig.
Keine Strafen im juristischen Sinne sind Geldbußen bzw. Bußgelder.
Ordnungsstrafen werden heute in der Regel als Ordnungsmittel bezeichnet, weil sie nicht die Qualität des Strafrechts erreichen und wie Geldbußen im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts angesiedelt sind. Ordnungsmittel sind die Ordnungshaft und das Ordnungsgeld.
Im Bürgerlichem Recht ist die Vertragsstrafe (so genannte Konventionalstrafe) bekannt. Sie muss jedoch vertraglich vereinbart sein, andernfalls ist sie nichtig. Sie darf nicht unverhältnismäßig hoch sein. Dies gilt jedoch nicht für das Handelsrecht oder das Recht zwischen Kaufleuten (§ 348 HGB).
Innerhalb von Vereinen sind auch so genannte Vereinsstrafen, also Sanktionen gegenüber Vereinsmitgliedern möglich. Zivilrechtlich sind solche Strafen auf die Ordnungsgewalt der Vereinssatzung zurückzuführen. Insofern ist eine Schiedsgerichtsbarkeit innerhalb der Vereine begründet, wenn diese es vorsehen. Die Satzung muss sich aber an der Sittenwidrigkeit messen.
Auch die Strafgelder der Europäischen Kommission sind als Ordnungsgelder keine Strafen.
Reparationen sind völkerrechtlich als Schadensersatzzahlungen zu leisten. Die Repression von Staaten durch Reparationen, die den Schaden übersteigen, ist völkerrechtswidrig. Reaktionen auf völkerrechtliches Unrecht werden Repressalie genannt.
Das Verwaltungsrecht sieht zahlreiche Repressionsmittel vor. Dies sind in der Regel so genannte Zwangsmittel, wie Zwangsgeld, Ordnungsgeld, Geldbußen, Ersatzvornahme etc. pp. Diese Zwangsmittel sind keine Strafen im juristischen Sinn.
Die Frage nach der Legitimation von Strafe ist Aufgabe der Straftheorien. Sie orientieren sich in der Regel am Strafzweck. Das deutsche Strafrecht sieht den Strafzweck in erster Linie im Ausgleich zwischen dem gestörten Rechtsfrieden (also der Rechtsordnung) und der Schuld des Täters. Mit der Strafe soll auch sichergestellt werden, dass der Täter resozialisiert wird (§ 2 S. 1 Strafvollzugsgesetz) - auch so genannte positive Spezialprävention. Zugleich soll die Strafe den Täter (negative Spezialprävention) und auch die Allgemeinheit (negative Generalprävention) vor weiteren Taten durch die Ernsthaftigkeit der Strafdrohung abgeschreckt werden. In der Bevölkerung soll gleichzeitig dadurch das Vertrauen in das Rechtssystem gestärkt werden (so genannte positive Generalprävention).
Zur philosophischen Diskussion siehe auch: Beccaria, Anselm von Feuerbach, Franz von Liszt, Immanuel Kant.
Rechtswissenschaften
Strafrecht
Hauptstrafen
Nebenstrafen
Nebenfolgen
übrige Rechtsgebiete
Zivilrecht
Europarecht
Völkerrecht
innerstaatliches öffentliches Recht
Philosophische Diskussion
Erziehungswissenschaft
Auch in der Erziehung von Menschen spielt Strafe bzw. Sanktion eine Rolle. Wenn gleich in der modernen Pädagogik versucht wird über positive Förderung den gewünschten Erfolg zu erziehlen, kommt man weder in der familiären Erziehung, noch in der proffessionellen an temporärer Sanktionierung nicht vorbei. Weblinks
Rechtshinweis
Beurteilung:
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.