Strafrecht
Strafrecht ist ein selbständiger Teil des öffentlichen Rechts, das sich vor allem in zwei Hauptzweige gliedert:
- formelles Strafrecht ist vor allem Strafverfahrensrecht
- materielles Strafrecht ist das Kernstrafrecht und nebengesetzliche Bestimmungen. Materielles Strafrecht beschreibt die Voraussetzungen der Strafbarkeit (Tatbestand) und deren Rechtsfolgen.
Das deutsche Strafrecht unterscheidet zudem die unterschiedlichen Erscheinungsformen der Straftat: Es unterscheidet zwischen Täterschaft(unmittelbarer Täter und mittelbarer Täter) und Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) im Gegensatz zum österreichischen Strafrecht (auch in Dänemark und Italien), welches nur den Begriff des Einheitstäters kennt (vergleichbar mit dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht).
Strafrecht orientiert sich an der Verletzung von Rechtsgütern. Der gesetzgeberische Einsatz von Strafrecht zum Schutz von Rechtsgütern ist wegen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Ultima Ratio. D.h., dass die Verletzung von Rechtsgütern nur dann mit Strafe bedroht werden darf, wenn die Sanktionsmöglichkeiten des Zivil- und Verwaltungsrechts nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Rechtsgüterschutz herbeizuführen.
Ziel des Strafrechts ist es nicht, Gerechtigkeit in der Rechtsgesellschaft herbeizuführen, sondern den Rechtsfrieden wiederherzustellen. Um die Reduzierung des Opfers auf ein reines Objekt des Strafrechts zu vermeiden, sieht das Verfahrensrecht eine Beteiligung als Nebenkläger bei höchstpersönlichen Rechtsgütern vor. Als Rechtsfolge ist der Täter-Opfer-Ausgleich bekannt.
Das materielle Strafrecht wird vom Grundsatz "Keine Strafe ohne Gesetz" (nulla poena sine lege) geprägt. Effektiv beinhaltet dieser Satz folgende Gebote an den Gesetzgeber:
- Bestimmtheitsgebot: Der Wortlaut des Gesetzes muss hinreichend genau bestimmt sein.
- Analogieverbot: Im materiellen Strafrecht ist das Heranziehen von Analogien zum Nachteil des Angeklagten verboten. Die Abgrenzung von Auslegung und Analogie erfolgt durch den Wortlaut.
- Rückwirkungsverbot: Die Strafbarkeitsvorschrift muss zur Tatzeit als Gesetz Gültigkeit gehabt haben. Rückwirkende Strafbarkeit ist nicht möglich.
- Verbot von Gewohnheitsrecht: Die Richter sind gehindert, durch richterliche Rechtsfortbildung Tatbestände und Rechtsfolgen zu schaffen.
Zentrale Regelungsmaterie des materiellen Strafrechts in Deutschland sind
- das Strafgesetzbuch (StGB)
- das Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
- die Abgabenordnung (AO 1977) u.a.
- das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- die Strafprozessordnung (StPO)
- das Jugendgerichtsgesetz (JGG)
- das Strafvollzugsgesetz (StvollzG) u.a.