Resozialisierung
Der Begriff der Resozialisierung geht von der Vorstellung aus, ein Straftäter habe sich durch seine Tat außerhalb der Gesellschaft gestellt oder jedenfalls offenbart, dass er nicht im erforderlichen Maße in diese Gesellschaft eingebunden sei. Ziel des staatlichen Strafens habe es daher zu sein, den Täter wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist zwischen dem Zweck der Strafverhängung und dem Ziel des Strafvollzuges zu unterscheiden. In beiden Zusammenhängen kann die Resozialisierung allein oder zusammen mit anderen Strafzwecken wie Vergeltung, Abschreckung des Täter und Abschreckung der Allgemeinheit von Bedeutung sein.Gegen den Begriff der Resozialisierung wird häufig eingewandt, die meisten Straftäter seien nie sozialisiert, im Sinne von in die arbeitende Bevölkerung integriert, gewesen. Sie könnten daher allenfalls sozialisiert, nicht aber resozialisiert werden.
Gegen den Ansatz der Resozialisierung als solchen wird vorgebracht, dass er gegen den Grundsatz der freien Entfaltung der Persönlichkeit verstoße. Der Staat sei nicht berechtigt, einen Volljährigen durch Erziehungsmaßnahmen zu einem Lebenskonzept zu führen oder gar zu nötigen, dass dieser erkennbar nicht wolle. Nach dieser Vorstellung hat sich Strafe im repressiven Schutz der Gesellschaft vor weiteren Straftaten zu erschöpfen. Weitergehend wird eingewandt, dass eine Sozialisierung von Erwachsenen in die Mehrheitsgesellschaft nicht geleistet werden könne, weil deren Sozialisierung (meist in Sub- oder Randkulturen) altersbedingt bereits unumkehrbar abgeschlossen sei.