Strafkammer
Als Strafkammern bezeichnet man die in der Berufungsinstanzsinstanz tätige kleine und die in erster Instanz zuständige großen Kammern der Landgerichte im Strafverfahren.
Personelle Besetzung
Kleine Strafkammern sind mit einem Berufsrichtern und zwei Schöffen, große Strafkammern in der Regel mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt. Im Eröffnungsbeschluss (siehe Zwischenverfahren kann die große Strafkammer beschließen, dass in der Hauptverhandlung nur zwei Berufsrichter tätig werden. Das Schwurgericht ist stets mit drei Berufsrichtern und zwei Schöffen besetzt.
Zuständigkeit
Die kleine Strafkammern sind zuständig für Berufungenen gegen Urteile des Strafrichters oder des Schöffengerichtes.
Die große Strafkammer ist in erster Instanz zuständig für die Verbrechen und Vergehen, die nicht in den Zuständigkeitsbereiche des Strafrichters, des Schöffengerichts und des Oberlandesgerichts fallen oder die wegen ihrer besonderen Bedeutung durch die Staatsanwaltschaft beim Landgericht angeklagt werden. Das Schwurgericht ist zuständig für die Schwerstkriminalität, die gegen das Leben gerichtet ist (siehe auch: Tötungsdelikt), also Mord, Totschlag und die erfolgsqualifizierten Delikte mit Todesfolge.
Weiterhin sind als besondere Kammern Wirtschaftsstrafkammern, eine Staatsschutzkammer (sofern ein Oberlandesgericht im Bezirk des Landgerichts liegt) und die Jugendkammern, die in Jugendstrafsachen und Jugendschutzsachen tätig werden, eingerichtet (siehe auch: Jugendstrafrecht).
Rechtshinweis