Bewährung
Die Bewährung ist ein bestimmter Zeitraum, in der eine Person das in sie gesetzte Vertrauen rechtfertigen muss. In der Regel wird der Begriff im Bereich des Strafrechts für die Zeitdauer der Aussetzung einer Strafe verwendet.
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2 Rechtliche Situation in Deutschland |
Der Sinn der Bewährung ist an die Straftheorien geknüpft. Die Bewährung geht von der Erwartung aus, dass sich der Täter schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Insbesondere bei Straftätern, die keine oder kaum Sozialisierungsdefizite aufweisen, besteht eher die Möglichkeit, eine Aussetzung einer Strafe zur Bewährung vorzunehmen. Ebenfalls zur Bewährung auszusetzen sind Strafreste. So wird in Deutschland regelmäßig bei Straftätern, die eine lebenslange Freiheitsstrafe absitzen, nach 15 Jahren Haft überprüft, ob der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, wenn nicht die Führung des Gefangenen oder die besondere Schwere der Schuld hinsichtlich der Tat entgegen stehen.
Nach empirischen Untersuchungen hat sich gezeigt, dass Straftäter bei Strafen, die zur Bewährung ausgesetzt wurden, seltener zu Rückfälligkeit neigen als Straftäter, deren Strafe in der Justizvollzugsanstalt vollstreckt wurden. Somit kommt der Bewährung neben der Resozialisierungsfunktion zugleich auch eine Haft- und damit Kostenvermeidungsfunktion zu.
Die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung wird in Deutschland in § 56 StGB geregelt. Es können nur Freiheitsstrafen mit einer Dauer von bis zu einem Jahr (ausnahmsweise bis zu zwei Jahren) zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Entscheidung dafür trifft das erkennende Gericht. Das erkennende Gericht hat dabei eine Sozialprognose über den Täter zu erstellen. Liegt die Freiheitsstrafe unter 6 Monaten und erscheint die Sozialprognose günstig, so ist die Strafe zwingend zur Bewährung auszusetzen; bei Freiheitsstrafen über 6 Monaten bis zu einem (ggf. zwei) Jahren muss die Strafe vollstreckt werden, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung dies gebietet. Hier wird allein auf den Gedanken der Generalprävention abgestellt.
Die Aussetzung eines Strafrestes, der nicht lebenslang ist, erfolgt nach § 57 StGB, bei lebenslangen Freiheitsstrafen nach § 57a StGB. Die Entscheidung trifft die Strafvollstreckungskammer des zuständigen Landgerichts.
Die Bewährungszeit (§ 56a StGB) liegt zwischen zwei und fünf Jahren. Für diese Zeit kann dem Verurteilten ein Bewährungshelfer bestellt werden. Regelmäßig werden auch Auflagen und Weisungen erteilt.
Wird gegen diese Weisungen und Auflagen in grober oder beharrlicher Weise verstoßen oder begeht der Täter weitere Straftaten während der Bewährungszeit, so kann die Bewährung widerrufen werden. Dann ist die Strafe in voller Länge zu verbüßen. Andernfalls werden erneut - ggf. schärfere - Auflagen oder Weisungen erteilt.
Mit Ablauf der Bewährungszeit wird die Strafe gemäß § 56g StGB erlassen.
Die Bewährung selbst wirkt sich nicht auf die Verurteilung aus. Der Verurteilte trägt weiterhin einen Strafmakel und ist auch vorbestraft. Die Verurteilung wird im Bundeszentralregister vermerkt. Somit wird bei Straftaten innerhalb der Bewährungszeit den Strafverfolgungsbehörden eine Überprüfung erleichtert.
Bewährungsversagern wird in der Regel stets eine schlechte Sozialprognose bei weiteren Delikten zu teil.
Rechtshinweis
Zweck
Rechtliche Situation in Deutschland
Rechtsgrundlagen
Gestaltung der Bewährung
Folgen
Beurteilung:
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.