Instanz (Recht)
Die Instanz (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem hierarchischen Aufbau der Gerichtsbarkeit. Wer vor den deutschen Gerichten Rechtsschutz sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger "Instanzenzug" eröffnet.Einen durch die Verfassung garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, der den effektiven Rechtsschutz garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt dies nämlich nicht mehrere Instanzen voraus.
Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines Rechtsmittels. Dies sind im deutschen Recht Berufung, Revision und Beschwerde. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt.
Gegen die letztinstanzlichen Urteile ist in Deutschland nur die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht möglich. Die Verfassungsgerichtsbarkeit gehört jedoch nicht zum Instanzenzug. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn eine Gerichtsentscheidung die Grundrechte verletzt.
Das Gericht erster Instanz bestimmt sich stets nach dem Streitgegenstand (im Bürgerlichen Recht in der Regel der Streitwert, im Strafrecht die erwartete Strafdrohung).
Erstinstanzliche Gerichte werden auch Untergericht genannt.
Der Instanzenzug (auch "Rechtsmittelzug") ist in Deutschland je nach angewandtem Recht unterschiedlich.
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Die ordentliche Gerichtsbarkeit umfasst das Zivilrecht und das Strafrecht.
Für Streitigkeiten im Zivilrecht ist in der Regel Gericht erster Instanz das Amtsgericht. Die Berufungsinstanz ist das Landgericht. Die Berufung in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist bei Streitwerten unterhalb von 600 Euro nur statthaft, wenn das Amtsgericht sie zulässt (§ 511 ZPO). Die Revisionsinstanz ist dann der Bundesgerichtshof. Wird die Berufungsinstanz übersprungen, dann handelt es sich um eine so genannte Sprungrevision. So ist es auch möglich, direkt vom Gericht erster Instanz ein letztinstanzliches Urteil zu bekommen.
Liegt der Streitwert oberhalb von 5000 Euro so ist das Landgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dann das Oberlandesgericht; Revisionsinstanz ebenfalls der Bundesgerichtshof. Ausnahmen gelten für Bayern, wo derzeit noch ein Oberstes Landesgericht errichtet worden ist.
In Familien- oder Kindschaftssachen ist das Amtsgericht erste Instanz. Berufungsinstanz ist dabei bereits das Oberlandesgericht und Revisionsinstanz der Bundesgerichtshof.
Findet das Strafverfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht (beide Amtsgericht) statt, so ist die Berufungsinstanz das Landgericht. Revisionsinstanz ist das Oberlandesgericht. Sprungrevisionen sind zulässig. In Bayern ist das Bayerische Oberste Landesgericht zuständig.
Ist jedoch das erstinstanzliche Gericht das Landgericht, so besteht nur Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof. Eine Berufung ist nicht zulässig.
Sollte das Oberlandesgericht in Strafsachen nach § 120 GVG in Staatsschutzsachen tätig werden, so ist ebenfalls nur die Revision (Recht) zum Bundesgerichtshof zulässig. Eine Berufungsinstanz ist nicht vorhanden.
Gericht erster Instanz ist stets das Arbeitsgericht. Das Landesarbeitsgericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz. Revisionsgericht (und damit letztinstanzliches Gericht) ist das Bundesarbeitsgericht. Sprungrevisionen vom Arbeitsgericht zum Bundesarbeitsgericht sind zulässig.
Gericht erster Instanz ist das Sozialgericht. Berufung findet vor dem Landessozialgericht statt; Revisionsinstanz ist das Bundessozialgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.
Sonderfall: Das Bundessozialgericht entscheidet in erster und letzter Instanz über nichtverfassungsrechtliche Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern oder zwischen verschiedenen Bundesländern in Sozialversicherungsangelegenheiten.
Gericht erster Instanz ist das Verwaltungsgericht. Die Berufung gegen diese Urteile finden vor dem Oberverwaltungsgericht statt. In einigen Ländern werden die Oberverwaltungsgerichte auch Verwaltungsgerichtshöfe genannt. Die letzte Instanz (Revisionsinstanz) ist das Bundesverwaltungsgericht. Sprungrevisionen sind zugelassen.
Sonderfälle:
Gericht erster Instanz ist das Finanzgericht. Eine Berufungsinstanz existiert nicht. Revisionsinstanz ist der Bundesfinanzhof.Ordentliche Gerichtsbarkeit
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