Europarecht
Das Europarecht im engeren Sinne bezeichnet das Recht der Europäischen Gemeinschaftenen (EG und Euratom, bis 2002 noch EGKS).Im weiteren Sinne wird auch das Recht der anderen europäischen Organisationen wie WEU, Europarat, OECD und OSZE in das Europarecht einbezogen. Diese Rechtsmaterie unterscheidet sich aber vom Europarecht im engeren Sinne durch die Organisationsformen: Die Europäische Gemeinschaften sind supranational organisiert. Ihre Rechtsvorschriften finden in den Mitgliedstaaten unmittelbar Anwendung. Wohingegen die anderen Organisationen international organisiert sind, ihr Recht ist daher Völkerrecht und bindet daher nur durch die nationale Transformation.
Die Europäische Union (EU) ist dagegen im eine Art Dach(organisation), das (die) auf drei Säulen ruht: dies sind die Europäischen Gemeinschaften, die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie die Zusammenarbeit in der Innen- und Justizpolitik. Die EU ist daher ein Gebilde, dessen Ziel die Schaffung eines einheitlichen Rechtsraumes ist. Während die Gemeinschaften supranational organisiert sind, so werden die beiden übrigen Säulen durch die intergouvernementale Zusammenarbeit (d.h. durch die Zusammenarbeit der nationalen Regierungen) gehalten. Die EU selbst ist (noch) keine eigene Rechtspersönlichkeit. Ihr fehlen insbesondere die Handlungsorgane.
Die Europäische Gemeinschaft ist eine supranationale Organisation. Dies bedeutet, daß die einzelnen Mitgliedstaaten kraft ihrer Mitgliedschaft Teile ihrer Hoheitsgewalt auf die Gemeinschaft übertragen. Die Souveränität der einzelnen Mitgliedstaaten wird dadurch eingeschränkt; sie sind, soweit die Befugnis der Gemeinschaft zur Rechtsetzung reicht, dem höherrangigen Recht der Gemeinschaft unterworfen. Strukturell hat sich die Union in den Verträgen von Maastricht und Amsterdam die Prinzipien von Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Föderalismus und Subsidiarität auferlegt. Bedenken hinsichtlich einiger dieser Merkmale besteht insbesondere durch die fehlende unmittelbare Kontrolle der Organe. Rechtssetzungsorgan der EG/EU ist derzeit der Rat, der nur mittelbar durch die jeweiligen nationalen Regierungen legitimiert ist. Das Europäische Parlament dagegen hat, verglichen mit den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten, nur eingeschränkte Rechte, so daß trotz der Ausweitung der Rechte des Europäischen Parlaments in den letzten Jahren nach wie vor von einem Demokratiedefizit gesprochen werden kann. Soll die Einheit Europas weiter vorangetrieben werden, wird das Europäische Parlament mit mehr Rechte auszustatten sein (hier insbesondere in dem sensiblen Bereich der Innen- und Justizpolitik).
Die Gerichtsbarkeit innerhalb des Europarechts wird durch das Europäische Gericht erster Instanz (EuG) und den Europäischen Gerichtshof (EuGH) ausgeübt. Das Gemeinschaftsrecht hat stets Anwendungsvorrang vor dem nationalen Recht. Es verdrängt es jedoch nicht gänzlich. Ist das Gemeinschaftsrecht nicht anwendbar, greift wiederum das nationale Recht. Der Mitgliedstaat haftet im Zweifelsfall für sein gemeinschaftswidriges Verhalten.
EU-Recht und Internet-Auktionen
Ein populäres Gerücht besagt, durch einen expliziten Ausschluss ("nach neuem EU-Recht") der Gewährleistung bei privaten Internet-Auktionen (meist bei eBay) sei eben diese auszuschließen. Dafür gibt es jedoch keinerlei gesetzestextliche Grundlage.