Rechtswidrigkeit
Im Strafrecht ist eine Handlung, die den Tatbestand einer Norm erfüllt, entweder gerechtfertigt und damit straflos, oder rechtswidrig und damit grundsätzlich strafbar. Im Zivilrecht ist die Rechtswidrigkeit der Handlung Voraussetzung für Schadensersatzansprüche.Die Rechtswidrigkeit ist entweder positiv nachzuweisen (veraltete Handlungslehre) oder diese ist bereits durch das Vorliegen des Tatbestandes bereits vermutet/indiziert (modernere Finalitätslehre, h.M).
Im zweiten Fall gilt dann: Die Rechtswidrigkeit einer Handlung liegt immer dann vor, wenn gegen die Rechtsordnung verstoßen wird, ohne dass Rechtfertigungsgründe (wie z.B. Notwehr) vorliegen.
Grundsätzlich ist die Rechtswidrigkeit in der Rechtsordnung einheitlich Voraussetzung, um durch die Verletzung eines Tatbestands das Unrecht zu begründen. In der Regel ist aber bei geschlossenen Tatbeständen die Rechtswidrigkeit stets durch die Verwirklichung des Tatbestands indiziert. Bei offenen Tatbeständen wie z.B. im Strafrecht der Nötigung müssen neben der Erfüllung des Tatbestands weitere, besondere Voraussetzungen gegeben sein, damit die Handlung als rechtswidrig angesehen werden kann.
Die Rechtsfolgen von verwirklichtem Unrecht ist unterschiedlich: Im Zivilrecht tritt die Rechtswidrigkeit neben der Pflicht- oder Rechtsgutsverletzung und das Verschulden zur Begründung von Schadensersatzansprüchen. Im Strafrecht muss neben dem Tatbestand und der Rechtswidrigkeit (sog. "Unrechtstatbestand") noch die Schuld (Schuldfähigkeit, Einsichts- und Steuerungsfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Fehlen von Entschuldigungsgründen) treten, damit die Straftat bestraft werden kann. Im Verwaltungsrecht kann der rechtswidrige Verwaltungsakt trotzdem wirksam werden. Hier wird zwischen formeller oder materieller Rechtswidrigkeit (bzw. Rechtmäßigkeit) unterschieden. Von der formellen Rechtswidrigkeit spricht man, wenn ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, insbesondere die Regeln über Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden vorliegt. Bei der formellen Rechtswidrigkeit begründet nur ein schwerer Fehler (völlig unzuständige Behörde oder geisteskranker Amtsträger oder reine Willkür oder Verletzung der vorgeschriebenen Schriftform) die Nichtigkeit des Verwaltungsakt. Aber auch diejenigen Verwaltungsakte, die wesentlich unklar oder unbestimmt gehalten sind, werden als nichtig eingestuft. Materielle Rechtswidrigkeit ist dann gegeben, wenn der aufgrund einer Befugnisnorm erlassene Verwaltungsakt nicht den Erfordernissen der Befugnisnorm entspricht und den Betroffenen in seinen subjektiven Rechten verletzt.
Rechtshinweis