Verwaltungsakt
Der Verwaltungsakt bezeichnet eine Form des Handelns staatlicher Organe. Das ist jede Verfügung, Entscheidung oder sonstiges hoheitliches Handeln, das die Voraussetzungen erfüllt. Eine in der Praxis häufig anzutreffende Form von Verwaltungsakten sind Bescheide von Behörden. Aber auch Maßnahmen, bei denen man nicht auf den ersten Blick einen Verwaltungsakt vermuten würde, sind darunter zu zählen. So zum Beispiel auch die Handzeichen eines Polizisten. Geregelt ist der Verwaltungsakt in den §§ 35-52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und spezialgesetzlich für die Finanzbehörden in den §§ 118-133 der Abgabenordnung (AO) und für den Bereich der Sozialversicherung im 10. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB X). Die Regelungen der AO unterscheiden sich fast nicht von denen des VwVfG.
Table of contents |
2 Arten des Verwaltungsakts 3 Formvorschriften 4 Wirksamkeit 5 Rechtsschutz |
Die hoheitliche Maßnahme muss (§ 35 VwVfG; § 118 AO)
Man unterscheidet folgende Arten des Verwaltungsakts:
Ein Verwaltungsakt muss (§ 37 VwVfG, § 119 AO)
Voraussetzungen
Arten des Verwaltungsakts
Formvorschriften
Ein Verwaltungsakt sollte mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, die den Empfänger über seine Widerspruchs- und Klagemöglichkeiten aufklärt (§§ 58ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Fehlt diese, verlängert sich die Frist zur Anfechtung des Verwaltungsakts erheblich. Sie beträgt dann grundsätzlich ein Jahr, § 58 VwGO.
Verwaltungsakte sind nur dann wirksam, wenn sie dem Betroffenen bekanntgegeben wurden. In der Regel gelten sie drei Tage nach Aufgabe bei der Post als bekanntgegeben (§ 41 VwVfG).
Schreib-, Rechenfehler oder andere so genannte offenbare Unrichtigkeiten führen nicht zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes, sondern können jederzeit berichtigt werden (§ 42 VwVfG, § 129 AO).
Keine Wirksamkeit entfaltet der nichtige Verwaltungsakt, der jedoch ein absoluter Ausnahmefall ist. Für die Nichtigkeit ist insbesondere nicht der einfache Rechtsverstoß ausreichend. Vielmehr muss der Verwaltungsakt unter einem schweren und offensichtlichen Rechtsfehler leiden (§ 44 VwVfG).
Wie in der dem Verwaltungsakt anhängenden Rechtsbehelfsbelehrung ausgeführt, hat der Empfänger einen Monat nach Bekanntgabe Zeit (also das Datum des Bescheides plus drei Tage (falls dieser mit normalem Brief zugestellt wurde, sonst gilt das Datum der Zustellung) plus einen Monat (heißt NICHT immer 30 Tage! - und auch nicht vier Wochen) (§ 70 VwGO)), Rechtsmittel einzulegen. Die Frist bemißt sich im Allgemeinen nach den §§ 187, 188 BGB.
Rechtsmittel sind bei allgemeinen Verwaltungsakten und analog nach anderen Gesetzen bei Abgabenangelegenheiten (Steuersachen):
Wirksamkeit
Rechtsschutz
Rechtshinweis
Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO bzw. Einspruch nach §§ 347 ff. AO))
Innerhalb der Frist von einem Monat (§ 70 VwGO bzw. § 356 AO) kann der Empfänger Widerspruch bzw. Einspruch gegen den Verwaltungsakt einlegen, daraufhin überprüft die Behörde den Verwaltungsakt und es ergeht entweder ein Abhilfebescheid wenn der Widerspruch anerkannt wird oder ein Widerspruchsbescheid. In Finanzsachen ergeht eine Rücknahme des Einspruches
War der Widerspruch bzw. Einspruch nicht erfolgreich, kann der Empfänger des Verwaltungsaktes die Entscheidung anfechten. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder in Abgabenangelegenheiten die Finanzgerichtsbarkeit überprüft dann die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes.