Europäische Menschenrechtskonvention
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthält einen Katalog von Grundrechten und Menschenrechten (Konvention Nr. 005 des Europarats). Die Konvention wurde im Rahmen des Europarats ausgehandelt, am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet und trat am 3. Juli 1953 in Kraft. Jeder Mitgliedsstaat des Europarats muss die Konvention baldmöglichst ratifizieren. Derzeit haben alle Mitgliedsstaaten mit Ausnahme von Serbien und Montenegro, das die Konvention unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert hat, die Konvention ratifiziert (Stand: 29. Juli 2003).
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2 Rang im nationalen Recht 3 EMRK und EG 4 Texte 5 Weblinks |
Zur Durchsetzung der gewährten Rechte wurde mit der Konvention auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR, Straßburg) geschaffen.
Seit 1998 kann - ähnlich wie bei einer nationalen Verfassungsbeschwerde - jeder Einzelne gegen eine Verletzung seiner Rechte aus der Konvention klagen. Daneben können auch die Mitgliedsstaaten gegenseitig auf Einhaltung der Konvention klagen. (Sog. Individual- oder Staatenbeschwerde)
Ein derartiges Rechtsschutzsystem ist für internationale Menschenrechtskonventionen einzigartig und unterscheidet die EMRK z.B. von der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der UNO.
Ein weiteres Verfahren vor dem EuGMR ist das Gutachtenverfahren, das praktisch allerdings bedeutungslos ist. Das Ministerkomitee kann beim Gericht um ein Gutachten zur Auslegung der Konvention und ihrer Protokolle beantragen. Es darf sich dabei lediglich um Verfahrensfragen und nicht um materiellrechtliche Fragen handeln.
In der Bundesrepublik Deutschland steht die Menschenrechtskovention im Rang eines einfachen Gesetzes. Damit geht sie landesgesetzlichen Bestimmungen vor, ist im Vergleich mit bundesgesetzlichen gleichartigen Regelungen allerdings dem "lex posterior"-Grundsatz unterworfen, könnte also unter Umständen hinter neueren gesetzlichen Regelungen zurücktreten. Da jedoch die Grundrechtsgewährleistung der EMRK weitgehend der des Grundgesetzes entspricht, hat das Bundesverfassungsgericht 1987 ausgeführt, dass andere gesetzliche Bestimmungen der Bundesrepublik (wie bspw. die Strafprozessordnung) im Lichte der EMRK auszulegen seien. Dem haben sich die anderen oberen Bundesgerichte angeschlossen. Damit kommt de facto der EMRK im deutschen Recht zwar kein verfassungsrechtlicher, aber doch ein übergesetzlicher Rang zu.
Kein Mitglied der Konvention ist die Europäische Gemeinschaft, obwohl alle ihre Mitgliedsstaaten die Konvention ratifiziert haben. Grund hierfür ist, dass weder die Konvention die Aufnahme von Internationalen Organisationen vorsieht noch die Gemeinschaft im EG-Vertrag zum Abschluss eines solchen Vertrags ermächtigt wurde.
Dieser Umstand führte unter anderem zum Entwurf der Europäischen Grundrechtecharta.
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