Oberlandesgericht
Das Oberlandesgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, das im Gerichtsaufbau zwischen Landgericht und Bundesgerichtshof, in Familien- und Kindschaftssachen zwischen Amtsgericht und Bundesgerichtshof steht .Das Oberlandesgericht verfügt über Zivil- und Strafsenate nach § 116 GVG.
Bei den Oberlandesgerichten sind die Generalstaatsanwaltschaften eingerichtet.
Table of contents |
2 Besonderheiten 3 Oberlandesgerichte in Deutschland |
Zuständigkeit
Zivilrecht
Im Zivilrecht entscheidet das Oberlandesgericht in zweiter Instanz über:
- Berufungen gegen Urteile der Landgerichte,
- Beschwerden gegen Entscheidungen der Landgerichte,
- Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in Familiensachen (§ 23b Abs. 1 GVG),
- Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Familiensachen,
- Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Fällen mit Auslandsberührung (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 b und c GVG).
Strafrecht
Im Strafrecht ist das Oberlandesgericht zuständig:
Ordnungswidrigkeiten
Für Ordnungswidrigkeiten ist das Oberlandesgericht als Instanz der Rechtsbeschwerde nach § 80a OWiG gegen Urteile und Beschlüsse der Amtsgerichte tätig. Der Bußgeldsenat ist mit einem Berufsrichter, bei Geldbußen über 5000 Euro mit drei Berufsrichtern besetzt.
Jedes Bundesland verfügt über mindestens ein Oberlandesgericht. Historisch gesehen waren die Oberlandesgerichte in Zeiten des Partikularismus die Gerichtshöfe der Landesherren, die mit einem ius de non appellando (letztinstanzliche Entscheidungskompetenz) ausgestattet waren und nicht der Kontrolle des Reichskammergerichts unterlagen.
Besonderheiten
Bayern
In Bayern ist neben den Oberlandesgerichten das Bayerische Oberstes Landesgericht (vgl. Artikel 11 BayAGGVG) eingerichtet. Es entscheidet abweichend vom üblichen Instanzenzug als Revisionsgericht in Strafsachen anstelle der Oberlandesgerichte und anstelle des Bundesgerichtshofs bei Revisionen in Zivilsachen, soweit für die Entscheidung bayerisches Landesrecht in Betracht kommt. Es ist auch für das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde in der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständig.Berlin
Das Oberlandesgericht in Berlin heißt Kammergericht.Oberlandesgerichte in Deutschland
Baden-Württemberg
In Baden-Württemberg gibt es die Oberlandesgerichtsbezirke
Bayern
Bayern hat neben dem Bayerischen Obersten Landesgericht (s.o., im Internet unter http://www.justiz.bayern.de/bayoblg ) folgende Oberlandesgerichsbezirke eingerichtet:
Berlin
Das Kammergericht ist zu erreichen unter: http://www.kammergericht.de/
Brandenburg
Das Oberlandesgericht Brandenburg in Brandenburg an der Havel: http://www.olg.brandenburg.de/
Bremen
Das Bremer Oberlandesgericht (Hanseatisches Oberlandesgericht) ist im Internet derzeit nicht vertreten.Hamburg
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg ist zu erreichen unter [1]Hessen
Das hessische Oberlandesgericht in Frankfurt am Main (mit Außenstelle in Kassel) findet sich unter http://www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de/
Mecklenburg-Vorpommern
Mecklenburg-Vorpommern hat sein Oberlandesgericht in Rostock errichtet; im Internet ist es noch nicht vertreten.Niedersachsen
In Niedersachsen existieren drei Oberlandesgerichtsbezirke wegen der früheren Aufteilung in die Länder Oldenburg und das Königreich Hannover (sowie das frühere Herzogtum Braunschweig). Die Oberlandesgerichte befinden sich in:
Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-Westfalen hat ebenfalls drei Oberlandesgerichtsbezirke eingerichtet:
Rheinland-Pfalz
In Rheinland-Pfalz sind zwei Oberlandesgerichte eingerichtet:
Saarland
Das Saarländische Oberlandesgericht steht in Saarbrücken: http://www.solg.saarland.de/
Sachsen
Das Sächsische Oberlandesgericht ist in Dresden eingerichtet: http://www.justiz.sachsen.de/gerichte/homepages/olg/
Sachsen-Anhalt
Das sachsen-anhaltinische Oberlandesgericht in Naumburg ist unter OLG Naumburg im Internet vertreten.Schleswig-Holstein
Schleswig-Holstein hat das Oberlandesgericht in Schleswig eingerichtet; im Internet ist es derzeit nicht vertreten.Thüringen
In Thüringen findet sich das Oberlandesgericht in Jena: http://www.thueringen.de/olg
Rechtshinweis