Revision (Recht)
Dieser Artikel befasst sich mit der Bedeutung des Begriffs Revision in der Rechtswissenschaft, andere Bedeutungen unter Revision.
Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel, das gegen Urteile zugelassen ist oder der Zulassung bedarf. Dieses Rechtsmittel kann sich nur auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts berufen. Anders als bei der Berufung werden bei der Revision daher keine neuen Beweise erhoben. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz.
Die Revision ist möglich im
Deutschland
Revisionsgericht ist in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof und im Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof). In Bayern kann auch das Bayerische Oberste Landesgericht Revisionsgericht sein.
Besonderheiten: Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision.
Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (der "Wert der Beschwer") 20.000 Euro übersteigt.
Die Frist zur Einlegung der Revision in Strafsachen beträgt eine Woche nach der Urteilsverkündung. Ansonsten beträgt sie einen Monat nach Zustellung des Berufungsurteils.
Die Revision muss stets begründet werden und auch den Antrag auf Revision beinhalten. Eine solche Begründung muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Prozessbevollmächtigten erfolgen.
Im österreichischen Zivilprozess ist die Revision (§§ 502 ff. ZPO) das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte in 2. Instanz (siehe dazu: Gerichtsorganisation in Österreich). Eine Sprungrevision gibt es im österreichischen Zivilprozessrecht nicht. Es entscheidet der Oberste Gerichtshof in Wien.
Als Revisionsgründe (§ 503 ZPO) können nur Mängel im Verfahren vor dem Berufungsgericht, die entweder Nichtigkeit bewirken oder doch eine erschöpfende Beurteilung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern konnten, unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht oder Aktenwidrigkeit (wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zu den Prozessakten von einer Tatsache als erwiesen ausging) geltend gemacht werden. Wie in Deutschland ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz.
Die Zulässigkeit der Revision (§ 502 ZPO) setzt auf jeden Fall voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von hoher Bedeutung abhängt (etwa weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage fehlt oder uneinheitlich ist oder weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich), und ist zudem abhängig von der Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand):
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Über zulässige Revisionen entscheidet der Oberste Gerichtshof entweder in der Sache selbst mit Urteil oder er verweist die Rechtssache an das Gericht 2. oder 1. Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurück. Für dieses ist die Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung ausgesprochen hat, bindend.
RechtshinweisÖsterreich
(Zitate in diesem Abschnitt betreffen ausschließlich österreichische Gesetze.)
Die Frist zur Erhebung der Revision oder Einbringung des Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision beträgt vier Wochen. Ist die Revision zulässig oder wird sie für zulässig erklärt, hat der Gegner das Recht binnen weiterer vier Wochen eine Gegenschrift (Revisionsbeantwortung) einzubringen. Im Revisionsverfahren herrscht Anwaltspflicht.