Rechtsphilosophie
Rechtsphilosophie ist ein Teilgebiet der Philosophie, das sich mit den Eigenschaften und der Erkennbarkeit des Rechts, wie es ist und sein sollte, beschäftigt.
Der allgemeinen Entwicklung der Westlichen Philosophie folgend, haben sich Fragestellung und Methoden der Rechtsphilosophie im Laufe der Zeiten gewandelt. Am Beginn stand die Frage, wie sich der einzelne unter dem Gesichtspunkt religiöser, familiärer und staatlicher Pflichten richtig zu verhalten habe (Hesiod, Homer, griechische Tragiker). Bei den späteren antiken Philosophen standen Fragen der besten Staatsverfassung im Zentrum des Interesses (Platon, Aristoteles, Cicero, Polybios, s. Politische Philosophie). In der christlichen philosophischen Literatur ging es im wesentlichen um zwei Fragen. Einerseits wurde immer aufs Neue das Verhältnis von göttlichem und menschlichem Recht und damit in staatsrechtlicher Hinsicht das Verhältnis von Staat und Kirche durchdacht (Augustinus, Luther). Das zweite große Thema war die Ableitung von Rechtsgrundsätzen oder moralischen Prinzipien aus der geoffenbarten Religion (Moraltheologie, Thomas von Aquin). Mit der Renaissance trat wieder stärker das Interesse an staatsphilosophischen Fragen hervor (Niccolò Machiavelli, Thomas Hobbes). In der frühen Neuzeit wurde dieses Thema im Anschluss an Platons frühe Entwürfe in Gestalt verschiedener Staatsutopien fortgesetzt (Thomas Morus, Francis Bacon, Tommaso Campanella). Die Bemühungen um eine philosophische Begründung politischer Entwürfe wurde seit der Aufklärung verstärkt fortgesetzt. Einige der damals entwickelten Denkansätze sind bie heute von grundlegender Bedeutung (Montesquieu, Jean Jacques Rousseau], Immanuel Kant). Einzelheiten zu den staatsphilosophischen Lehren sind im Artikel Staatsphilosophie zu finden.
Nachdem die staatsrechtlichen Überlegungen mit den seit der Aufklärung entwickelten Demokratietheorien zu einem vorläufigen Abschluss gelangt waren, wandte sich das Interesse der Rechtsphilosophen wieder vermehrt der grundsätzlichen Frage zu, was überhaupt die Kriterien für Richtiges Recht seien. Hier können seit dem 18. Jahrhundert verschiedene "Schulen" unterschieden werden, die schlagwortartig mit folgenden Begriffen gekennzeichnet werden können:
(Abschnitte noch auszuführen)
Christian Thomasius, Christian Wolff, Samuel von Pufendorf
Pandektenwissenschaft, Windscheid
Rudolf von Jhering, Philipp Heck
Hans Kelsen, Adolf Julius Merkl
Seit den 70er Jahren tritt eine rechtsphilosophische Richtung hervor, die im Anschluss an antike (Cicero) und späthumanistische (Giovanni Battista Vico) Ansätze eine Topische Jurisprudenz vertritt. Den Vertretern dieser Richtung, die heute meist mit dem Schlagwort Rechtsrhetorik oder rhetorische Rechtstheorie auf sich aufmerksam machen, geht es darum, die Rechtsfindung in größerer Unabhängigkeit von kodifizierten Quellen (Positives Recht, Gesetze) und einer dazu ausgebildeten juristischen Dogmatik wieder mehr an eine alle Gesichtspunkte berücksichtigende (topische) Argumentation im jeweiligen Einzelfall heranzuführen. Sie greift damit eine Methode von Jurisprudenz wieder auf, wie sie im Römischen Recht üblich war und wie sie heute noch teilweise im englischen und amerikanischen case law oder überhaupt in den Ländern des Common Law gepflegt wird.
Jürgen Habermas, Robert Alexy
Ein weitere Richtung der Rechtsphilosophie der neueren Zeit verfolgt einen mehr erkenntnistheoretischen oder logischen Ansatz. Den Vertretern dieser Richtung geht es nicht so sehr um Fragen der inhaltlichen Richtigkeit von Recht, sondern um die Erforschung der logischen Struktur von Rechtsbegriffen und Rechtssätzen, ihrer axiomatischern Ableitbarkeit und systematischen Ordnung (Jürgen Rödig, Eike von Savigny, Norbert Hoerster, Robert Alexy). Diese Überlegungen haben inzwischen zu so ausgefeilten Theorien geführt, das daraus neue Wissenschaftsgebiete (Rechtstheorie und Gesetzgebungslehre) entstanden sind, die die herkömmliche Disziplin Rechtsphilosophie mehr und mehr abzulösen beginnen.
Eine weitere wichtige Richtung in der modernen Rechtsphilosophie geht von soziologischen Ansätzen aus (Karl Popper, John Rawls, Niklas Luhmann). Diese Ansätze sind bisher nicht über propädeutische Anfänge hinausgediehen, weil kein ausreichendes empirisches Material zur Verfügung steht. Die Sammlung und Aufbereitung empirischen Materials, das auch für eine erfolgreiche Weiterentwicklung der Gesetzgebungslehre erforderlich wäre, ist Aufgabe einer die Zeitgeschichte mit in den Blick nehmenden rechtsgeschichtlichen Forschung und der Rechtstatsachenforschung. Rechtstatsachenforschung zur tatsächlichen Wirkung von Rechtssätzen im gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben findet heute nur punktuell aus Anlass bestimmter Gesetzgebungsvorhaben statt. Eine vermehrte institutionalisierte Beobachtung zeitgenössischer Rechtssetzung und ihrer Wirkungen wäre ein dringendes Desiderat moderner Staatsverwaltung.
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