Rechtspositivismus
Der Rechtspositivismus ist eine der wichtigsten Grundpositionen in der Rechtsphilosophie.Der Rechtspositivismus ist philosophisch mit dem Empirismus verwandt.
Dem Rechtspositivismus liegt der Grundsatz der Trennung von Recht und Moral zugrunde. Er vertritt daher ein formales Verständnis von Recht. Entscheidend ist, dass Gesetze dem dafür vorgesehenen Verfahren entsprechend zustande gekommen sind, teilweise wird auch Gewohnheitsrecht anerkannt. Metaphysischen Annahmen wird keine Bedeutung eingeräumt. Der Rechtspositivismus lehnt daher die naturrechtlichen Lehren ab.
Der Rechtspositivismus verlangt Gehorsam gegenüber dem Gesetz, unabhängig davon, ob es gerecht oder ungerecht ist. Teilweise wird eine Ausnahme von diesem Grundsatz beim Vorliegen eines unerträglichen Missverhältnisses zwischen Recht und Gerechtigkeit eingeräumt (siehe Radbruchsche Formel).
Die Reine Rechtslehre Hans Kelsens nimmt eine Sonderstellung ein: Kelsens Lehre gilt als konsequente Ausprägung eines analytischen - auf die Erkenntnis des Rechts gerichteten - Rechtspositivismus. Kelsens will mit seiner Lehre nicht normativ wirken, sondern beschränkt sich auf die Beschreibung positiven Rechts. Gerechtigkeitserwägungen sind nach der Lehre Kelsens von der Ermächtigung des Richters zur Rechtsprechung erfaßt.
In der Staatsrechtslehre der Weimarer Zeit waren eher die Befürworter der Republik Rechtspositivisten, während die Gegner der Republik eher für überpositives Recht argumentierten, ab 1933 insbesondere Carl Schmitt.
Der Rechtspositivismus bildet die rechtstheoretische Basis der österreichischen Verfassung von 1920, die nach dem Zweiten Weltkrieg wieder in Kraft gesetzt wurde. Der Rechtspositivismus wirkt sich dadurch direkt auf das heutige österreichische Recht aus.
Siehe auch: Positivismus, Gustav Radbruch, Rechtspositivismus