Deutsches Notstandsgesetz
Die Notstandsgesetze wurden am 30. Mai 1968, in der Zeit der Großen Koalition, vom Bundestag gegen den Widerstand der außerparlamentarischen Opposition verabschiedet. Sie änderten das Grundgesetz zum 17. Mal und sollten die Grundlage für die Handlungsfähigkeit des Staates in Krisensituationen (Notstandsverfassung) schaffen.
Die Notstandsgesetze waren nach dem Zweiten Weltkrieg eine Bedingung der Alliierten vor der Übergabe der vollständigen Souveränität, da sie ihre in Deutschland stationierten Truppen geschützt wissen wollten. Ursprünglich enthielt das Grundgesetz auf Grund der schlechten Erfahrungen mit Artikel 48 Weimarer Verfassung keine Regelungen für Krisensituation wie einen Angriff oder einen Putschversuch. 1955 wurde mit der Wehrverfassung der Schutz gegen einen Angriff ermöglicht. Die ersten Pläne für Notstandsgesetze wurden bereits 1958 vom Bundesinnenministerium vorgelegt, weitere gab es 1960 und 1963. Diese Entwürfe sahen eine Ausweitung der Macht der Exekutive vor und fanden nicht die notwendige Mehrheit. Die Große Koalition verfügte über die notwendige zwei Drittelmehrheit und sah die Schaffung der Notstandsgesetze als wichtige Regelung an. Ein wichtiges Ziel war es, einen Missbrauch der Regelungen, wie es in der Weimarer Republik mit den Notverordnungen geschehen war, zu verhindern. Vor der Abstimmung gab es heftige Auseinandersetzungen mit den Gegnern der Gesetze, vor allem der FDP, Studentengruppen, dem Kuratorium "Notstand der Demokratie" und Gewerkschaften. Am 27. Mai 1968 erklärten die Westmächte bei einer Verabschiedung der Notstandsgesetze auf ihr Vorbehaltsrechte zu verzichten. Bei der Abstimmung im Bundestag am 30. Mai votierten neben den Abgeordneten der FDP, als einzige Partei die sich geschlossen gegen die Grundrechtseinschränkungen wandte, auch 54 Abgeordnete der Großen Koalition gegen die Gesetze. Mit den Notstandsgesetzen, die am 28. Juni 1968 in Kraft traten endeten die Sonderrechte der Westmächte aus dem Deutschlandvertrag.
Auch um die Kritiker zu besänftigen wurde in Artikel 20 GG ein vierter Absatz eingefügt, der als Ultima Ratio, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist, der Bevölkerung das Recht gibt, gegen jeden, der es unternimmt, diese (verfassungsmäßige) Ordnung zu beseitigen Widerstand zu leisten. Da dieser Absatz ein Teil des Artikel 20 ist, ist eine Änderung diese Grundsatzes nach Artikel 79 Absatz 3 GG unzulässig.
Das Gesetz enthielt Regelungen für den Verteidigungsfall, den Spannungsfall, den inneren Notstand und den Katastrophenfall. In diesen Fällen können die Grundrechte eingeschränkt werden.
Falls im Verteidigungsfall der Bundestag nicht zusammentreten kann, wird seine Funktion und die Funktion des Bundesrates vom Gemeinsamen Ausschuss übernommen. Der Gemeinsame Ausschuss besteht zu zwei Dritteln aus Mitgliedern des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Der Gemeinsame Ausschuss kann das Grundgesetz nicht ändern.
Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) dürfen durch ein Gesetz zum Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung beschränkt werden.
Die Freizügigkeit (Art. 11 GG) darf auf Grundlage eines Gesetzes unter bestimmten Bedingungen eingeschränkt werden.
Mit Artikel 12 a wurde die Wehrpflicht eingeführt und geregelt. Auch die Kriegsdienstverweigerung als Zivildienst wurde ermöglicht.
Bei Naturkatastrophen können nach Artikel 35 neben der Polizei auch der Bundesgrenzschutz und die Bundeswehr eingesetzt werden. Bei Länderübergreifenden Katastrophen kann die Bundesregierung den Ländern Weisungen erteilen.Entstehung
Inhalt
Widerstandsrecht
Verteidigungsfall, Spannungsfall, innerer Notstand, Katastrophenfall
Notstandsgesetzgebung
Einschränkung der Grundrechte
Wehrpflicht
Naturkatastrophen