Gesetzgebungsnotstand
Der Gesetzgebungsnotstand kann nach deutschem Grundgesetz die Folge einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlerss im Bundestag, die in eine Regierungskrise geführt hat. Löst der Bundespräsident in diesem Fall nicht gemäß Art. 68 GG den Bundestag auf und lehnt der Bundestag einen von der Bundesregierung als dringlich bezeichneten Gesetzesvorlage ab, so kann der Bundespräsident nach Artikel 81 GG auf Antrag der Bundesregierung, jedoch nur mit Zustimmung des Bundesrates, den Gesetzgebungsnotstand erklären. Das gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt wird, mit der der Bundeskanzler die Vertrauensfrage verbunden hat.Nach der Erklärung des Gesetzgebungsnotstands hat der Bundestag erneut über die Gesetzesvorlage abzustimmen. Lehnt er die Vorlage dabei erneut ab oder beschließt er eine von der Bundesregierung als unannehmbar bezeichnete Fassung des Gesetzes, so gilt das Gesetz als angenommen, wenn ihm der Bundesrat zustimmt. Jedoch können während der Zeit des Gesetzgebungsnotstandes keine grundgesetzändernden Gesetze verabschiedet werden.
Somit wird der Bundestag quasi entmachtet. Die Gesetze werden nun allein vom Bundesrat verabschiedet.
Der Gesetzgebungsnotstand kann nur einmal während der Amtszeit des Bundeskanzlers angewendet werden. Er dauert sechs Monate an. Während dieser Frist kann jede vom Bundestag abgelehnte Gesetzesvorlage auf dem beschriebenen Weg verabschiedet werden.
Der Gesetzgebungsnotstand ist Ausdruck der das Grundgesetz prägenden starken Stellung des einmal vom Bundestag gewählten Bundeskanzlers. Verliert dieser seine Mehrheit, gelingt es aber andererseits dem Bundestag nicht, einen neuen Bundeskanzler zu wählen, weil nur eine destruktive, aber keine konstruktive Mehrheit besteht, so soll ein effektives Handeln der so entstandenen Minderheitsregierung (insbesondere die Verabschiedung des Haushalts) weiter möglich bleiben. Allerdings geht das Grundgesetz dabei von der Vorstellung eines Bundesrats aus, der sich am Vorteil des Staatsganzen orientiert, während die Verfassungswirklichkeit zeigt, dass die Entscheidungen auch dort aller Erfahrung nach ausschließlich parteitaktisch geprägt sein werden.
In der Geschichte der Bundesrepublik kam dieses Instrumentarium bisher nicht zum Einsatz.
Siehe auch
Weblinks
Rechtshinweis
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.