Grundgesetz
Das Grundgesetz (GG) ist die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland (offiziell: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland).
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Grundgesetz |
Voller Titel: | Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland |
Typ: | Verfassung |
Rechtsmaterie: | Verfassungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | GG |
FNA: | 100-1 |
Verkündungstag: | 24. Mai 1949 (BGBl. I, S. 1) |
Aktuelle Fassung: | 1. August 2002 (BGBl. I 2002, S. 2863) |
Die Vorbereitungen zum Erlass eines Grundgesetzes als Übergangsverfassung bis zur vollständigen Herstellung der Souveränität Deutschlands begannen am 1. September 1948. Im Zoologischen Museum König in Bonn trat der aus 65 Mitgliedern, davon 4 Frauen, bestehende Parlamentarische Rat zusammen, um eine Verfassung zu entwerfen.
Die Mitglieder dieses Gremiums wurde häufig auch "Väter des Grundgesetzes" bezeichnet; erst später erinnerte man sich an die beteiligung der vier "Mütter" Elisabeth Selbert Friederike Nadig, Helene Wessel und Helene Weber.
Nach zum Teil heftigen Debatten über die Lehren, die aus dem Scheitern der Weimarer Republik und dem Zweiten Weltkrieg zu ziehen sind, wurde das Grundgesetz am 8. Mai 1949 vom Parlamentarischen Rat angenommen.
Das Grundgesetz wurde am 12. Mai 1949 von den Militärgouverneuren der britischen, französischen und amerikanischen Besatzungszone genehmigt, allerdings mit einigen Vorbehalten.
Am 23. Mai 1949 wurde das Grundgesetz in einer ferierlichen Sitzung des Paralmentarischen Rates verkündet. Es trat am 24. Mai 1949 in Kraft, damit wurde die Bundesrepublik Deutschland gegründet.
Anfangs galt das Grundgesetz nur für das von den Amerikanern, Franzosen und Briten besetzte Gebiet. Den Namen "Grundgesetz" erhielt es, da das Grundgesetz nur provisorisch gelten sollte, und es eine deutsche "Verfassung" erst nach einer Vereinigung mit der sowjetischen Besatzungszone geben sollte. Nach der Wiedervereinigung der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik entschied man sich, das Grundgesetz, das sich gut bewährt hatte, mit einigen wenigen Änderungen beizubehalten.
Es besteht aus einer Präambel, den Grundrechten und einem organisatorischen Teil. Die Unterteilung erfolgt in Artikelnn.
Das Grundgesetz legt im Abschnitt "Grundrechte" (Art. 1 - 19 GG) fest, welche Rechte jeder Bürger (Bürgerrechte, auch: "Deutschengrundrechte") und jeder Mensch (Menschenrechte) gegenüber den Trägern der Staatsgewalt hat. Das Grundgesetz legt darüber hinaus die Staatsorganisation fest und markiert grundlegende Staatsaufgaben und staatliche Handlungsformen. Die wichtigsten im Grundgesetz definierten Staatsprinzipien sind Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Sozialstaatlichkeit und Bundesstaatlichkeit.
Das Grundgesetz legt die wesentlichen staatlichen System- und Wertentscheidungen der Bundesrepublik Deutschland fest. Dabei besteht die Maßgabe, dass der Sinngehalt der Artikel 1 (Menschenwürde) und Artikel 20 GG (Staatliche Grundordnung ( Bundesstaatlichkeit, Rechtsstaatlichkeit und die freiheitlich-demokratische Grundordnung) sowie einige fundamentale Staatsstrukturprinzipien nicht geändert werden dürfen (Art. 79 Abs. 3 GG; sog. "Ewigkeitsklausel"). Jedoch widerspricht sich in Artikel 79 das Grundgesetz selbst: In Absatz (1) werden die Änderungsgrundlagen, also die Zweidrittelmehrheit beider legislativen Kammern, aufgeführt. Obwohl dies nicht ausdrücklich benannt wird,kann man damit davon ausgehen, dass auch Art. 79. Abs. 3 nicht geändert werden darf.
Das Grundgesetz steht im Rang über allen anderen Rechtsnormen der deutschen Gesetzgebung. Über seine Einhaltung und Auslegung wacht das Bundesverfassungsgericht.
Das Grundgesetz wurde vor allem durch die Erfahrungen der labilen Demokratie der Weimarer Republik und den Erfahrungen im Dritten Reich geprägt.
Table of contents |
2 siehe auch: 3 Beteiligung an der Formulierung 4 Weblinks |
I. Die Grundrechte
IX. Die Rechtsprechung
Aufbau des Grundgesetzes & Wikipedia Artikel zu Bestimmungen des Grundgesetzes
II. Der Bund und die Länder
III. Der Bundestag
IV. Der Bundesrat
IV a. Gemeinsamer Ausschuss
V. Der Bundespräsident
VI. Die Bundesregierung
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und der Bundesverwaltung
VIII a. Gemeinschaftsaufgabensiehe auch:
Artikel 1- 19:
Beteiligung an der Formulierung
Weblinks
Rechtshinweis