Grundrechte
Als Grundrechte bezeichnet man wesentliche Rechte, die von einem Staat seinen Bürgern als einklagbar garantiert werden. Die Grundrechte werden in der Regel in der Verfassung formuliert. Sie basieren auf der philosophischen Idee der Menschenrechte, nach der jeder Mensch gewisse unveräußerliche Rechte besitzt. Auf internationaler Ebene wurden verschiedene Abkommen wie die Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte getroffen, in denen die Menschenrechte als Grundrechte vereinbart sind.Beide Begriffe werden oft synonym verwandt, so dass nicht immer klar ist, worin der Unterschied besteht. So findet sich beispielsweise in Art. 1 des Grundgesetzes der BRD in Abs. 2 das Bekenntnis zu den "unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten", während Abs. 3 von "Grundrechten" spricht. Gemeinhin wird jedoch davon ausgegangen, dass sich die Grundrechte aus den Menschenrechten ergeben und nicht umgekehrt. So kann die Verfassung eines Landes durch politische Entscheidungen geändert werden, während die Menschenrechte auf allgemeinen ethischen Prinzipien beruhen. Auch gehören zu den Grundrechten im Gegensatz zu den Menschenrechten auch Bürgerrechten, die nur für die Angehörigen eines Staates gelten.
Table of contents |
2 Grundrechte des Grundgesetzes 3 Siehe auch: 4 Weblinks 5 Literatur |
Erstmals wurden Grundrechte in England in der "Habeas-Corpus-Akte" 1679 schriftlich fixiert. Sie enthielt einen Schutz vor willkürlicher Verhaftung und das Recht, einem Richter vorgeführt zu werden. 1689 brachte die Bill of Rights das Petitionsrecht und Verbot Verhaftungen ohne richterliche Anordnung. 1776 erklärte die Virginia Bill of Rights, dass alle Menschen von Natur aus gleich und frei sind und ihr Leben und Eigentum unverletzlich sind. In der Amerikanischen Unabhängigkeitserklärung wurde das Leben und das Streben nach [Glück zu unveräuserlichen Rechten (Naturrecht) erklärt und das Recht auf Leben garantiert.
Am 26. August 1789 wurden in der französischen Erklärung der Menschenrechte die Freiheit (liberté), die Gleichheit (egalité), die Meinungs-, Glaubens- und Gedankenfreiheit festgesetzt sowie das Eigentum garantiert. In der Paulskirchenverfassung war die Freizügigkeit, die Berufsfreiheit, die Auswanderungsfreiheit, das Briefgeheimnis, die Meinungsfreiheit, die Pressefreiheit, die Glaubensfreiheit, die Gewissensfreiheit die Versammlungsfreiheit und das Recht auf Eigentum garantiert.
Die Weimarer Verfassung enthielt die gleichen Grundrechte und zusätzlich als soziale Grundrechte den Anspruch auf Arbeit, auf Gesundheit und Arbeitsfähigkeit. Die Grundrechte galten als normales, positives Recht und wurden mit der Brandverordnung 1933 aufgehoben.
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Grundrechte in den Artikeln 1 bis 19 des Grundgesetzes festgelegt, sowie in den Artikeln 20(4), 101, 103 und 104. Sie dürfen nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden, dass dieses ausdrücklich regelt. Auch in den meisten Verfassungen der Bundesländer (Länderverfassungen, die nach dem Grundgesetz entstanden sind, verzeichten oft auf diesen Katalog) gibt es Grundrechtskataloge, die sich jeweils etwas voneinander unterscheiden, aber niemals ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht außer Kraft setzen können.
Geschichte
Grundrechte des Grundgesetzes
Artikel | Inhalt |
1 | Schutz der Menschenwürde |
2 | Freie Entfaltung der Persönlichkeit, Freiheit der Person, Recht auf Leben |
3 | Gleichberechtigung aller Menschen |
4 | Glaubens- und Gewissensfreiheit |
5 | Meinungsfreiheit, Informationsfreiheit, Pressefreiheit (keine Zensur), sowie die Freiheit der Kunst und der Wissenschaft |
6 | Ehe, Familie, Kinder |
7 | Schulwesen |
8 | Versammlungsfreiheit |
9 | Vereinigungsfreiheit |
10 | Brief- und Postgeheimnis |
11 | Freizügigkeit im Bundesgebiet |
12 | Freiheit der Berufswahl, Verbot der Zwangsarbeit |
12a | Wehrdienst, Dienstverpflichtungen |
13 | Unverletzlichkeit der Wohnung |
14 | Eigentumsrechte |
15 | Überführung in Gemeineigentum |
16 | Ausbürgerung, Auslieferung |
16a | Asylrecht |
17 | Petitionsrecht |
17a | Grundrechteinschränkung für Soldaten |
18 | Grundrechtsverwirkung |
19 | Einschränkung von Grundrechten, Rechtswegegarantie |
20 (4) | Widerstandsrecht |
33 | Staatsbürgerliche Rechte und Pflichten, gleicher Zugang zu öffentlichen Ämtern |
38 | Wahlrecht |
101 | Anspruch auf einen gesetzlichen Richter |
103 | Rechtsgarantie, Anspruch auf rechtliches Gehör |
104 | Rechtgarantien bei Freiheitsentzug |
Der Grundrechtskatalog des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention erweitert. Die Grundrechte dienen in erster Linie dem Schutz gegenüber staatlichen Eingriffen, strahlen aber auch auf das gesamte Recht aus.
Von den Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten, die vor Gericht eingeklagt werden können, sind die Staatszielbestimmungen zu unterscheiden. Sie bilden die Richtschnur zur Auslegung der Gesetze, geben jedoch dem Bürger kein eigenes subjektives Recht. Beispiel ist hier der Umweltschutz (Art. 20a GG). Auf daneben noch mögliche andere Grundrechte, die nicht einklagbar sein würden, wurde bei Abfassung des Grundgesetzes bewusst verzichtet, um es nicht "zu verwässern". Solche Rechte finden sich in jüngeren Vefassungen wie der Berlins oder Brandenburgs, z. B. das Recht auf Arbeit, das Recht auf Wohnraum oder das Recht auf Sport. Solche Grundrechte haben ihren "politischen Wert" darin, dass sie als in den Verfassungsrang gehoben von jeder Regierung beachtet werden sollten (unabhängig von Parteiprogrammen oder Koalitionsvereinbarungen).
Gegen die Verletzung eines Grundrechts durch die öffentliche Gewalt kann jedermann Verfassungsbeschwerde erheben.
Nachdem die Weimarer Reichsverfassung lediglich Programmsätze enthielt, sollte mit dem Grundgesetz ein Regelwerk geschaffen werden, das dem Staat gegenüber verbindlich festlegte, inwieweit er in bestimmte Rechte des Bürgers eingreifen darf. Grundsätzlich sind Eingriffe, die die Grundrechte nicht selbst vorsehen und die sich nicht aus anderen Verfassungswerten ergeben, unzulässig. Gegen diese kann der Bürger sich wehren, z. B. mit Klagen vor den Verwaltungsgerichten oder vor den ordentlichen Gerichten. Sollte der Bürger nach Erschöpfung des Rechtswegs der Meinung sein, dass immernoch eine Grundrechtsverletzung besteht, kann er das Bundesverfassungsgericht im Wege einer Verfassungsbeschwerde anrufen.
Über diese anfängliche Abwehrfunktion hinaus haben sich die Grundrechte jedoch auch zu Teilhabe- und Leistungsrechten entwickelt. So folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer Verwaltungspraxis, dass ein Bürger ebenfalls Anspruch auf eine behördliche Leistung haben kann, z. B. wenn vergleichbare Bürger Subventionen erhalten haben.
Außerdem können die objektiven Wertentscheidungen, die in den Grundrechten enthalten sind, Schutzpflichten für den Staat begründen. So wird aus Art. 2 Abs. 2 GG, dem Schutz des Lebens, abgeleitet, dass der Staat auch Selbstmörder vor ihrem Tod schützen muss, und dass auch das ungeborene Leben Rechte hat.
Streitig ist nach wie vor wie weit die Drittwirkung von Grundrechten reicht. (Haben also Grundrechte Wirkung zwischen den Bürgern, wenn der Staat selbst nicht beteiligt ist, z.B. bei der Frage der Sozialbindung des Eigentums) Als Abwehrrechte gegen den Staat können die Grundrechte hier nur in Ausnahmefällen Einfluss haben. (Auslegung von zivilrechtlichen Generalklauseln "im Lichte des Grundgesetzes"(BVerfG) )
Entwicklung
Siehe auch:
Weblinks
Literatur
Rechtshinweis