Freizügigkeit
Freizügigkeit ist das Recht der freien Wahl des Wohn- und Aufenthaltsortes.In Deutschland ist Freizügigkeit garantiert durch Artikel 11 des Grundgesetzes. Eine Einschränkung der Freizügigkeit ist im geringen Maße nur möglich zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutz der Jugend vor Verwahrlosung oder Vorbeugung strafbarer Handlungen. Weiterhin kann der Staat die Freizügigkeit bei Menschen einschließen, die bedürftig und daher auf öffentliche Hilfe angewiesen sind, wenn zum Beispiel diese (finanziellen) Lasten gleichmäßig auf die Länder und Kommunen verteilt werden sollen. Freizügigkeitseinschränkungen aus diesem Grund gab es im Wesentlichen nur in der Nachkriegszeit; in jüngerer Zeit wieder für die deutschstämmigen Spätaussiedler aus Osteuropa. Diese Menschen verlieren ihren Sozialhilfeanspruch, wenn sie den ihnen zugewiesenen Wohnort verlassen und umziehen. Diese Einschränkung hat das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 17. März 2004 (1 BvR 1266/00) für verfassungsgemäß erklärt.
Siehe auch: Freizügigkeit (EU)