Recht
1. Als objektives Recht, umfasst der Begriff „Recht“ die Rechtsordnung, das heißt die Gesamtheit der rechtlichen Regelungen, durch die das Verhältnis einer Gruppe von Menschen zueinander oder zu übergeordneten Hoheitsträgern oder zwischen solchen Hoheitsträgern geregelt ist.
Diese Regeln können ausdrücklich gesetzt sein - man spricht dann von Rechtsnormen und dabei wörtlich unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich von "Gesetzen". Oder diese Regeln können sich in langjähriger Übung herausgebildet haben - als Gewohnheitsrecht. Nach neuerer Auffassung zählt man schließlich weiter hierzu die einer Rechtsordnung zugrundeliegenden allgemeinen Rechtsgedanken, die häufig nicht im einzelnen kodifiziert sind, jedoch zur Auslegung von Lücken als grundlegende Maßstäbe herangezogen werden (z.B. in Deutschland der Grundsatz von "Treu und Glauben" der allerdings für das Vertragsrecht in § 242 BGB seinen Niederschlag gefunden hat).
2. Unter subjektivem Recht versteht man die Befugnis eines Berechtigten, die sich aus dem objektiven Recht unmittelbar ergibt, oder die hieraus erworben wird.
Man unterscheidet hier z.B. Rechte, die absolut gelten (das heißt von jedermann zu beachten sind), wie etwa das Eigentum (hier spricht man auch von "dinglichem Recht" oder "Herrschaftsrecht"), das Urheberrecht, das Recht auf körperliche Unversehrtheit oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht, und relative Rechte, die sich gegen bestimmte Personen richten. Unter den relativen Rechten ist in Deutschland von zentraler Bedeutung der Anspruch, nämlich das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können (§ 194 BGB). Dazu gehören typischerweise die Rechte aus Verträgen, z.B. beim Kaufvertrag der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung und umgekehrt des Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises (vgl. § 433 BGB), aber auch viele andere, z.B. der Schadenersatzanspruch aus Delikt wegen der Verletzung des Körpers oder von Sachen anderer (vgl. § 823 BGB).
Daneben spricht man von Gestaltungsrechten, die die Befugnis geben, subjektive Rechte zu begründen, zu verändern oder aufzuheben - typischerweise etwa Kündigungserklärungen, die Anfechtung von Willenserklärungen oder der Rücktritt vom Vertrag.
Die Rechtsnormen werden in der Rechtswissenschaft vornehmlich eingeteilt in öffentliches Recht und das Privatrecht. Das öffentliche Recht ist meist gekennzeichnet von einem Über-/ Unterordnungsverhältnis, das Privatrecht meist von gleichgeordneten Rechtsbeziehungen.
Das öffentliche Recht regelt das Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder anderen Trägern öffentlicher Gewalt sowie das Verhältnis der Verwaltungsträger zueinander. In diesem Sinne gehört zum öffentlichen Recht insbesondere das Staatsrecht, das Völkerrecht, das Kirchenrecht, aber auch das Strafrecht, dazu die Prozessrechte, also insbesondere auch das Zivilprozessrecht und das Strafprozessrecht, Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht sowie das gesamte Verwaltungsrecht.
Das Privatrecht regelt demgegenüber die Rechtsbeziehungen der einzelnen Personen zueinander. Dazu gehört insbesondere das bürgerliche Recht, in Deutschland geregelt vornehmlich im BGB, das Handelsrecht, das Urheberrecht und das Privatversicherungsrecht.
Die Rechtsnormen, die das Recht also solches regeln, bezeichnet man als materielles Recht, z.B. die Regelungen des Strafgesetzbuches, wann ein Mord vorliegt (vgl. § 211 StGB in Deutschland). Diejenigen Regelungen, die der Durchsetzung des materiellen Rechts dienen, werden dagegen als formelles Recht bezeichnet, also typischerweise die Strafprozessordnung für das Strafrecht.
Recht und Moral (Sittlichkeit) decken sich häufig, jedoch nicht immer. Recht bezieht sich vornehmlich auf das äußere Verhalten des Menschen, während sich die Moral an die Gesinnung des Menschen wendet. Moralisches Verhalten ist deshalb in der Gemeinschaft nur erzwingbar, soweit es durch das Recht gefordert wird.
"Woher kommt das Recht?" ist die zentrale Frage der Rechtsphilosophie.
Recht: Objektives Recht und subjektives Recht
Recht: Öffentliches Recht und Privatrecht
Recht: Formelles Recht und materielles Recht
Recht und Moral
Woher kommt das Recht?
Weiterführende Stichworte
Weblinks
Eine Übersicht der Rechtsthemen in Wikipedia bietet das Portal Recht.
Rechtshinweis
Beurteilung:
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.