Rücktritt
Der Rücktritt ist ein Begriff, der u.a. im Schuldrecht vorkommt; eine Vertragspartei nimmt Abstand von einem Vertrag durch eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche den Vertrag in ein Abwicklungsverhältnis umgestaltet. Der Rücktritt kann auf einem vertraglich eingeräumten Rücktrittsrecht oder auf einem im Gesetz für bestimmte Fälle vorgesehenen Rücktrittsrecht beruhen (zum Beispiel § 323 des deutschen BGB: Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung). Für die Abwicklung gelten die §§ 346 - 354 BGB.Im Strafrecht kann der Rücktritt dazu führen, dass die Strafbarkeit des Versuchss entfällt (§ 24 des deutschen StGB).
Als Rücktritt kann auch das Zurücktreten als Kündigung betrachtet werden, wenn z. B. ein Politiker von einem öffentlichen Amt zurücktritt.
Siehe auch: Rücktrittbremse
Rechtshinweis