Kaufvertrag
Kaufvertrag ist nach deutschem Schuldrecht ein Vertrag, durch den sich die eine Vertragspartei (Verkäufer) zur Übereignung und Übergabe der Kaufsache und die andere Vertragspartei (Käufer) zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Diese Pflichten ergeben sich aus § 433 BGB. Kaufgegenstand können bewegliche und unbewegliche Sachen und Rechte sein. Auch ist es möglich, Kaufverträge über Sach- und Rechtsgesamtheiten (z.B. ganze Unternehmen) zu schließen.Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich, schriftlich als auch durch handeln abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form (z.B. beim Immobillienkauf) vor.
Ist die Kaufsache mangelhaft, hat sie also nicht die von den Vertragsparteien vereinbarten Eigenschaften oder weicht im Falle fehlender Vereinbarung hierüber die tatsächliche Beschaffenheit von der üblichen Beschaffenheit ab, so hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den Mangel der Kaufsache durch Reparatur oder Ersatzlieferung zu beheben. Scheitert dieser Versuch der Nacherfüllung so kann der Käufer entweder vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen.
siehe auch
Schenkungsvertrag, Mietvertrag, Pachtvertrag, Leihvertrag, Darlehensvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag, Werklieferungsvertrag, Transportvertrag