Naturrecht
Als Naturrecht oder überpositives Recht bezeichnet man ein dem durch Normen geregeltem gesetzem oder positivem Recht vorgehendes Recht. In vielen positivrechtlichen Regelungen finden sich Normen des Naturrechtes, die entweder zur größeren Sicherheit einfach wiedergegeben sind oder auf eine konkrete Situation detailliert angewendet werden.Die Berufung auf überpositives Recht geht davon aus, dass bestimmte Rechtssätze unabhängig von der konkreten Ausgestaltung durch die Rechtsordnung "schlechthin" Geltung beanspruchen und somit durch einen positiven Akt der Rechtssetzung weder geschaffen werden müssen, noch außer Kraft gesetzt werden können. Ein Beispiel für überpositives Recht stellt nach herrschendem Rechtsverständnis die Würde des Menschen dar. Das deutsche Grundgesetz garantiert diese zwar in Art. 1 GG, doch wird ihre Unantastbarkeit hier nur als Prinzip des Rechts dargestellt; folgen soll sie vielmehr als allgemein gültiger Rechtssatz aus vorgelagerten ethischen oder religiösen Anschauungen, die für alle menschlichen Gesellschaften gelten sollen. Eine Konsequenz dieser Auffassung ist, dass die Menschenwürde nicht nur unantastbar, sondern insbesondere auch unverzichtbar sein soll, der Rechtsträger also nicht wirksam in ihre Verletzung einwilligen kann. Darüber hinaus führt der Gedanke, die Menschenwürde sei durch überpositives Recht vorgegeben, auch dazu, dass auch außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzs ein Eingriff in die Menschenwürde eines Individuums gegen das ja gerade von keinem Rechtssetzungsakt geschaffene, sondern aus sich heraus geltende überpositive Recht verstieße und eine auf einen solchen Eingriff gerichtete Norm, die sich der Sache nach als ein durch positives Recht unternommener Eingriff in das überpositive Recht darstellte, keinen Gehorsam erwarten dürfte.
Demgegenüber verneinen andere rechtsphilosophische Überlegungen die Geltung eines überpositiven Rechts und halten nur dasjenige für verbindlich, was durch einen rechtssetzenden Akt als positives Recht normiert worden ist.
Die Problematiken beider Konzpetionen liegen auf der Hand: Durch die Annahme eines überpositiven Rechts werden elementare moralische Grundsätze, seien diese ethisch oder religiös motiviert, dem Zugriff der positiven Gesetzgebung entzogen, was diese Grundsätze einerseits stärkt, andererseits aber nur in dem Maße verwirklicht werden kann, wie über deren Bestand ein möglichst breiter Konsens herrscht.
Die im Naturrecht gelehrten Rechtsprinzipien werden unterschiedlichen, aber immer vom Menschen nicht beeinflussbaren Quellen zugesprochen. Als Beispiele seien genannt:
- Gott oder eine bestimmte Gottheit, der die Rechtsprinzipien bei der Schöpfung geschaffen hat,
- das als göttliches Gesetz gedeutete Logos, das die Welt durchströmt,
- das in das menschliche Individuum eingeschriebene und wirkende Naturgesetz (Fähigkeit zur Selbsterkenntnis und Orientierung des Gewissens) im Unterschied zu den rein instinktiven Naturgesetzen des Tierreiches,
- bestimmte naturwissenschaftlichen Notwendigkeiten, die sich in der Natur zeigen,
- die Natur als solche.
- die Vernunft
Naturrechtliche Vorstellungen gibt es aber schon seit der griechischen Antike. In der scholastischen Moraltheologie und im Zeitalter der Aufklärung erlangten Naturrechtslehren erneut Bedeutung. Am Problem des Naturrechts wird die Überschneidung von Rechtswissenschaft und Philosophie bzw. Theologie immer wieder deutlich. Damit ist das Naturrecht nicht nur ein wesentliches Teilgebiet der Rechtsphilosophie, sondern auch der Rechtswissenschaft als solcher, ob sie sich nun auf ziviles oder kirchliches Recht spezialisiert.
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Bedeutende Vertreter des Naturrechts
Literatur
Weblinks