Positives Recht
Positives Recht ist ein Begriff aus der Rechtswissenschaft. Positiv (von lat. ponere "setzen, stellen, legen") bedeutet dabei durch Rechtsetzung entstanden. Der Begriff betont damit den Gegensatz zu Naturrecht, philosophischer Ethik und allgemeinen Rechtsprinzipien, die - je nach Ausgangspunkt dessen, der darüber nachdenkt - "naturgegeben", "im Wesen des Menschen liegend" oder "von Gott vorgegeben" seien. Dies bedeutet nicht von vornherein inhaltliche Gegensätze zwischen positivem Recht und - zum Beispiel - Naturrecht.Das positive Recht ist unvollkommen und veränderbar, beansprucht jedoch als jeweils gegenwärtige Gestalt der Rechtsordnung zunächst einmal Befolgung. Positives Recht zu brechen ist nur in Unrechtsregimes ethisch gerechtfertigt bzw. beinhaltet ein entsprechendes Urteil über den betreffenden Staat.
Das deutsche Grundgesetz, das aus der Erfahrung eines durch den Nationalsozialismus pervertierten positiven Rechts heraus entstanden ist, nimmt das Problem in seinen Artikeln 1 und 79 auf:
Artikel 1 lautet in Auszügen: "Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt. (...) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht." Allerdings ist das Grundgesetz mit zwei Dritteln der Stimmen in Bundestag und Bundesrat veränderbar. Deswegen wurde die sogenannte "Ewigkeitsklausel" in Artikel 79 Absatz 3 eingefügt: "Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche (...) die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig." Damit wird mit dem Mittel des positiven Rechts versucht, den Gefahren, die aus der Geltung positiven Rechts erwachsen können, entgegenzuwirken. Der gleiche Gedanke steckt auch schon in der Formulierung von der "Unantastbarkeit" der Menschenwürde.
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