Bayerisches Oberstes Landesgericht
Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) ist aufgrund der vorbehaltlichen Errichtungsvorschrift für die einzelnen Bundesländer als traditionelle Einrichtung des Freistaats Bayern erhalten geblieben. Sein Sitz ist München.
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2 Zuständigkeit 3 Literatur 4 Weblinks |
Nachdem Ferdinand II als Kaiser 1620 dem Kurfürstentum Bayern das Privilegium de non appellando (illimitatum) (durch das andernorts die Oberlandesgerichte entstanden) verliehen hatte, wurde am 17. April 1625 das Revisorium eingerichtet, das an die Stelle des Reichskammergerichtes als letzte Instanz trat.
Das Revisorium des Königreichs Bayern wurde 1809 durch das Oberappellationsgericht in München abgelöst.
Mit der Gründung des Deutschen Reiches wurde dann - wenige Jahre später - 1879 mit der Aufhebung des obersten Gerichtshofes die Revisionsangelegenheiten an das neu errichtete BayObLG gegeben. Als das Bürgerliche Gesetzbuch im Jahr 1900 inkrafttrat, wurde jedoch die Revisionsinstanz in Zivilsachen dem Reichsgericht in Leipzig übertragen. Als "Ausgleich" wurden die Revisionen in Strafsachen an das BayObLG abgegeben.
Am 1. April 1935 wurde das BayObLG durch die NS-Maschinerie aufgelöst.
Mit dem Kontrollratsgesetz 124 wurde es zum 1. Juli 1948 wiedererrichtet. Der bayerische Ministerpräsident hat in der Regierungserklärung vom 6.11.2003 angekündigt, seine Regierung werde das Bayerische Oberste Landesgericht zur Kosteneinsparung abschaffen und seine Aufgaben den drei in Bayern errichteten Oberlandesgerichten übertragen.
In den Zivilsachen entscheidet das BayObLG
Geschichte
Zuständigkeit
In den Straf- und Bußgeldsachen entscheidet das BayObLG
In der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Rechtsmittelinstanz (Beschwerde) gegenüber den Entscheidungen der Landgerichte
Vgl. hierzu auch Art. 11 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 23. Juni 1981.
Literatur
Weblinks