Beschwerde
Die Beschwerde ist ein mehrdeutiger Begriff. Umgangssprachlich wird der Begriff einerseits für missbilligende Äußerungen über einen belastenden Umstand benutzt oder aber für gesundheitliche Befindlichkeiten.
Recht
In der Rechtswissenschaft ist die Beschwerde ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Beschlüssen und Maßnahmen einer Behörde oder eines Gerichtss. Gegen Urteile besteht die Beschwerde nur in Ausnahmefällen. Gegen Urteile richten sich in der Regel die ordentlichen Rechtsmittel (Berufung oder Revision).
Die Beschwerde ist im deutschen Rechtssystem in mehreren Formen bekannt: Als Verfassungsbeschwerde, Rechtsbeschwerde, Dienstaufsichtsbeschwerde seien die bekanntesten genannt.
Voraussetzung der Zulässigkeit der Beschwerde ist die Beschwer; belastet die Entscheidung den Betroffenen nicht, so ist eine Beschwerde nicht statthaft. Hat das Gericht beispielsweise den Anträgen des Beschwerdeführers entsprochen, kann er mangels Beschwer keine Beschwerde einlegen, auch wenn er z. B. mit der Begründung nicht zufrieden ist. Das Gericht, bei dem die Beschwerde eingelegt werden muss, ist in den verschiedenen Verfahrensarten unterschiedlich bestimmt. Die Verfahrensordnungen sehen zum Teil die Einlegung beim Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Gericht vor, das über die Beschwerde zu entscheiden hat.
In der ordentlichen Gerichtsbarkeit (Zivilprozess oder Strafverfahren) sind die Landgerichte oder Oberlandesgerichte zur Entscheidung über eine Beschwerde zuständig. Der Bundesgerichtshof entscheidet über Rechtsbeschwerden.
Einer Beschwerde wird entweder "abgeholfen" (falls sie begründet ist) oder sie wird (wenn sie unzulässig ist) "verworfen" oder (wenn sie unbegründet ist) "zurückgewiesen".
Im Verwaltungsrecht ist die Beschwerde durch das Widerspruchsverfahren abgelöst worden. Im Steuerrecht ist dies der Einspruch.
Ist die Beschwerde an eine Frist gebunden (§ 577 ZPO; § 311 StPO; § 22 FGG), so nennt man diese Beschwerde sofortige Beschwerde. Die Frist beträgt zwei Wochen in Zivilsachen, eine Woche ab Zustellung in Strafverfahren.
Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Beschwerde ist in gewissen Fällen die weitere Beschwerde zulässig. Im streitigen Zivilprozess ist sie ausdrücklich zuzulassen, in der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist sie als Rechtsbeschwerde (§ 27 FGG) ausgestaltet. Im Strafverfahren ist sie nur gegen Haft oder die einstweilige Unterbringung möglich. Im Verwaltungsrecht ist eine weitere Dienstaufsichtsbeschwerde möglich.