Gerichtsverfassungsgesetz
Table of contents |
2 Gerichtsverfassung der anderen Gerichtsbarkeiten 3 Einzelregelungen 4 Ergänzende Regelungen |
Regelungsbereich
Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) regelt die Gerichtsverfassung eines Teils der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nämlich der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der Strafgerichtsbarkeit. Nach der Rechtsprechung ist das GVG auch anzuwenden, soweit die freiwillige Gerichtsbarkeit den nach dem GVG gebildeten Gerichten zugewiesen ist.
Basisdaten | |
---|---|
Kurztitel: | Gerichtsverfassungsgesetz |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Gerichtsverfassung |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | GVG |
FNA: | 300-2 |
Verkündungstag: | 27. Januar 1877 (RGBl. S. 41) |
Aktuelle Fassung: | 1. August 2004 (BGBl. I 2004, S. 1842) |
Gerichtsverfassung der anderen Gerichtsbarkeiten
Damit stellt das GVG keine Gesamtregelung des Gerichtsverfassungsrechts dar. Dieses findet sich teilweise im Grundgesetz selbst (Art. 92-104 GG), insbesondere in den Bestimmungen über das Bundesverfassungsgericht und über die verschiedenen Gerichtsbarkeiten. Weitere Regelungen treffen in Ausführung der grundlegenden Bestimmungen im Verfassungsrecht neben dem GVG das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht (BVerfGG), das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Finanzgerichtsordnung (FGO) und das Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Dem GVG kommt insofern besondere Bedeutung zu, als das BVerfGG und die genannten Verfahrensgesetze der anderen Gerichtsbarkeiten einzelne Vorschriften im GVG ausdrücklich für entsprechend anwendbar erklären. Darüber hinaus sind nach der VwGO, der FGO und dem SGG dann, wenn in diesen Gesetzen nichts anderes bestimmt ist, unter Umständen auch sonstige Vorschriften des GVG entsprechend anzuwenden.
Einzelregelungen
Im GVG finden sich unter anderem Regelungen über
Regelungen des GVG, die kraft ausdrücklicher Verweisung auch in den anderen Gerichtsbarkeiten anzuwenden sind, sind unter anderem
Ergänzende Regelungen
Das GVG regelt auch für die ordentlichen Gerichte das Gerichtsverfassungsrecht nicht vollständig. Weitere Regelungen finden sich unter anderem im Deutschen Richtergesetz (DRiG), im Rechtspflegergesetz (RPflG) und im Gesetz über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG).
Rechtshinweis