Freiwillige Gerichtsbarkeit
Der Begriff freiwillige Gerichtsbarkeit umfasst in Deutschland die gerichtliche Tätigkeit, die nicht in Gerichtsprozessen (so genannte streitige Gerichtsbarkeit) besteht.Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es keine Klage, sondern das Gericht wird von Amts wegen oder auf Antrag tätig. Es gibt keine Kläger und Beklagte, sondern Verfahrensbeteiligte. Es herrscht kein Anwaltszwang. Die Verhandlungen sind nicht öffentlich.
Während bei streitigen Prozessen das Parteienprinzip herrscht, gibt es bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Amtsermittlungsgrundsatz, d. h. das Gericht bestimmt selbst, was es als Beweismittel heranzieht.
Bei der freiwilligen Gerichtsbarkeit gibt es keine Urteile, sondern Beschlüsse. Sie werden in der Regel vom Rechtspfleger gefasst.
Rechtshinweis