Zivilprozess
Der Zivilprozess ist das in der ordentlichen Gerichtsbarkeit(Privatrecht) stehende Verfahren in bürgerlichen Streitigkeiten und wird durchgeführt von den Zivilgerichten, nur ausnahmsweise unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft; geregelt in der Zivilprozeßordnung (Abkürzung ZPO, 1877) , in der Bundesrepublik Deutschland in der Fassung von 1950. Der Zivilprozeß wird in der Regel durch Erhebung einer Klage (StPO: Strafanzeige, Anklage) eingeleitet, durch die die Rechtshängigkeit der streitigen Ansprüche u. a. begründet wird. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung soll vom Gericht erst dann anberaumt werden, wenn der Kläger als Vorschuß auf die Gerichtskosten die Prozeßgebühr entrichtet hat. Den äußeren Ablauf des Zivilprozesses bestimmt in der Regel der Amtsbetrieb, die Aufklärung des Sachverhalts die durch die Wahrheitspflicht der Parteien und das richterliche Fragerecht gemäß §§ 138 und 139 ZPO modifizierte Verhandlungsmaxime. Der Zivilprozeß endet in der Regel durch gerichtliche Entscheidung (Urteil oder Beschluss), gegen die dem Unterlegenen Rechtsmittel oder andere Rechtsbehelfe offenstehen; auch u. U. infolge Rücknahme der Klage, Anerkenntnis des Beklagten oder Vergleich zwischen den Parteien. Erscheint eine Partei nicht im Verhandlungstermin, so entscheidet das Gericht auf Antrag der anderen Partei im Versäumnisverfahren oder (bei hinreichender Klärung des Streitstands) nach Lage der Akten. Besondere Arten des Zivilprozesses sind Urkunden- und Wechselprozeß sowie die Verfahren zur Entmündigung, das Verfahren in Familien- und Kindschaftssachen und das Mahnverfahren (Vollstreckung).In Österreich werden die gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten durch die Zivilprozeßordnung (ZPO) von 1895 sowie durch das Gesetz vom 1. 8.1895 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm, JN) geregelt. In der Schweiz ist das Zivilprozeßrecht kantonal und teilweise recht unterschiedlich geregelt; für zivilrechtliche Streitigkeiten vor dem Bundesgericht gilt das Bundesgesetz vom 4. 12.1947 über den Bundeszivilprozeß.
ABLAUF
Differenziert wird der Zivilprozess in das Erkenntnis- und in das Vollstreckungsverfahren (vgl. Zwangsvollstreckung).
Erkenntnisverfahren
Das Erkenntnisverfahren beginnt mit der Erhebung der Klage. Diese erfolgt durch die Zustellung des Klageschriftsatzes (§ 253 Abs.1 ZPO) nach dem dieser bei Gericht eingereicht worden ist. Das zuständige Gericht bestimmt sich unter anderem nach dem Streitwert und ist entweder das Amtsgericht oder das Landgericht. Bevor die Klage dem Beklagten zugestellt wird, muss das Gericht entscheiden, ob zunächst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276 ZPO) durchgeführt werden soll oder ein früher erster Termin (§ 275 ZPO) anberaumt werden soll, der zugleich auch Haupttermin sein kann. Der mündlichenn Verhandlung soll im allgemeinen eine Güteverhandlung vorangehen (278 ZPO). Das Gericht soll überhaupt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein. Kommt es in der Güteverhandlung zu keiner Einigung, schließt sich daran die mündliche Verhandlung an.
Die Verhandlung ist dann kontradiktorisch. Die Parteien (Kläger und Beklagter) tragen ihre Argumente vor und beantragen Verurteilung und Klageabweisung.
In dem Verfahren ist das Gericht an die Prozessmaximen, und damit auch an die Anträge der Parteien gebunden (Dispositionsmaxime). Kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass die Klage nicht zulässig ist, wird es sie mit einem Prozessurteil abweisen. Wenn das Gericht der Auffassung ist, die Klage sei zulässig, muss es über die Begründetheit, über die materielle Rechtslage, entscheiden.
Neben den verschiedenen Prozessgrundsätzen unterscheidet sich der Zivilprozess vom Strafverfahren auch im bezug auf die Beweislast, die im Strafverfahren allein der Staatsanwaltschaft obliegt. Kann im Zivilprozess eine entscheidungserhebliche Behauptung weder bewiesen noch widerlegt werden, so muss dies anhand der Beweislast entschieden werden.
Nach den Parteivorträgen, ggf.auch der Beweisaufnahme durch Sachverständige, Augenschein, Parteivernahme, Urkundsbeweise und Zeugen, schließen sich die Anträge an. Wenn es nicht zum Anerkenntnis durch den Beklagten oder zum Klageverzicht durch den Kläger kommt, entscheidet das Gericht durch Sachurteil. Es wird verkündet und den Parteien zugestellt.
Damit ist die Instanz beendet; nun können innerhalb von bestimmten Fristen Rechtsmittel eingelegt werden. Das Urteil wird durch die Rechtsmittel nicht aufgehoben, sondern es wird lediglich der Eintritt der Rechtskraft aufgeschoben. Eine Zwangsvollstreckung ist daher nur vorläufig möglich, häufig nur gegen Sicherheitsleistung, oder der Beklagte kann die Vollstreckung zunächst durch Sicherheitsleistung abwenden.
Liegt der Streitwert unter einem gewissen Betrag (600 Euro - § 511 ZPO), so ist die Berufung gegen Urteile ausgeschlossen.
Ist das erstinstanzliche Urteil vor dem Einzelrichter beim Amtsgericht ergangen, so findet die (zugelassene) Berufung vor der Zivilkammer des Landgerichts statt. Die (zugelassene) (Sprung)Revision findet dann vor dem Bundesgerichtshof statt.
Ist das erstinstanzliche Urteil vor der Zivilkammer des Landgerichts ergangen, so findet die Berufung vor dem Oberlandesgericht statt. Auch hier ist eine Sprungrevision zum Bundesgerichtshof, der auch für die Revisionen gegen Urteile des OLG zuständig ist, möglich.
Ist der Rechtsweg erschöpft oder sind die Fristen für die Rechtsmittel verstrichen, wird das Urteil rechtskräftig. Das Urteil - der sog. "Titel" - ist nun vollstreckbar. Nur unter engen Voraussetzungen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens noch möglich. Die Verfassungsbeschwerde ist ohnehin nur bei Rechtswegserschöpfung zulässig.
Siehe auch: Liste der zivilprozessualen Spezialausdrücke, Strafprozess, Gerichtsbarkeit, Zivilist
Vollstreckungsverfahren
Mit dem Urteil ist die Zwangsvollstreckung, der abschließende Teil des Zivilprozesses, möglich.
Rechtshinweis