Ehegattensplitting
Das Ehegattensplitting ist ein Steuernachlass für Ehepaare in Deutschland.
Table of contents |
2 Begründungen für die Regelung 3 Kritik an der Regelung 4 Siehe auch 5 Weblink |
Wählen die Eheleute diese Zusammenveranlagung, so werden die Einkommen beider Eheleute für die Berechnung der Einkommensteuer addiert und die Steuer nach einer besonderen Steuertabelle (der Splittingtabelle) berechnet. Dies wirkt sich ungefähr so aus, als ob jeder Ehepartner nur die Hälfte des gemeinsamen Gesamteinkommens versteuern müsste. Dabei kann das zweite Einkommen, das des Ehepartners, durchaus auch Null betragen. Durch diese Regelung wird die finanzielle Belastung infolge der Steuerprogression abgeschwächt.
Wenn einer allein z. B. 50 000 Euro zu versteuern hat, hätte er einen Durchschnittssatz von ca. 30 Prozent einschließlich Solidaritätszuschlag. Wenn aber beide Ehepartner jeweils 25 000 Euro versteuern, beträgt der Steuersatz nur ca. 20 Prozent.
Einen sehr geringen bis keinen Steuervorteil haben Ehepaare die beide berufstätig sind und etwa gleich viel verdienen. Bei exakt gleichem Einkommen entfällt der Steuervorteil vollständig.
1958 hat der Deutsche Bundestag die aus der Weimarer Republik stammende sog. Haushaltsbesteuerung durch das Ehegattensplitting ersetzt. Er war dazu durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts gezwungen worden, das in der Kombination von Zusammenveranlagung und Steuerprogression eine gegen Artikel 6 des Grundgesetzes (Schutz der Ehe) verstoßende Benachteiligung von Ehepaaren gesehen hatte.
Die Parteien CDU/CSU, SPD und FDP wollen weiterhin (wenn auch bei CDU und FDP im Rahmen einer Einkommensteuerreform leicht modifiziert) daran festhalten. Die Grünen sind für eine Einschränkung des Ehegattensplittings: Ab einen Jahreseinkommen von 45 000 Euro soll der so genannte Splittingvorteil gekappt werden.
Siehe auch: Liste politischer Konzepte
Der maximal mögliche Splittingvorteil betrug 2001 mit Solidaritätszuschlag 10 403,26 Euro pro Jahr. Diese Steuerersparnis kann jedoch nur von den verheirateten Steuerzahlern realisiert werden, bei denen der eine Ehepartner ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 109 927,75 Euro erzielt und der andere Partner überhaupt kein Einkommen hat.
;Zitat :"... Ein Richter des Bundesfinanzhofs machte daraufhin aufmerksam, dass das Ehegattensplitting immer wieder zum Wahlkampfthema gemacht wird und die politischen Parteien lautstark für eine Reform plädieren und nach den Wahlen dann doch nichts umsetzen. Immerhin gehören auch die Politiker zu den Spitzenverdienern und zählen zu dem Kreis, die am meisten von dem Ehegattensplitting profitieren. ..." Quelle: (ARD "Ratgeber Recht").Gesetzliche Grundlage und Auswirkungen
Gesetzliche Grundlage für das Ehegattensplitting sind §§ 26 und 26b des Einkommensteuergesetzes, die es Eheleuten erlauben, nach ihrer Wahl getrennt oder gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt zu werden. Begründungen für die Regelung
Kritik an der Regelung
Das Ehegattensplitting ist seit vielen Jahren umstritten.
Ein Rechenbeispiel des Instituts der Deutschen Wirtschaft aus dem Jahr 2001: