Familie (Recht)
Die Familie wird zwar an prominenter Stelle (in Artikel 6 des Grundgesetzes) unter den "Schutz der staatlichen Ordnung" gestellt, doch erstaunlicherweise gibt es keine allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs. Das Buch "Familienrecht" innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches definiert in seinem § 1589 nur den Begriff "Verwandtschaft" anhand der Abstammung, nicht jedoch den der Familie. Das Personenstandsgesetz erläutert in § 15, wen der Standesbeamte in das Familienbuch von Ehegatten einzutragen hat, nämlich
- die gemeinsamen Kinder der Ehegatten,
- die von den Ehegatten gemeinschaftlich als Kind angenommenen Kinder,
- die von einem Ehegatten als Kind angenommenen Kinder des anderen Ehegatten,
Die Beispiele für unterschiedliche Begriffsverständnisse in verschiedenen Gesetzen ließen sich fortsetzen. Ein einheitliche Definition des Begriffs Familie besteht demnach im deutschen Recht nicht. Es ist jedoch eine Tendenz erkennbar, den Familienbegriff stets dann eher eng zu fassen (Kernfamilie), wenn aus einem weiteren Verständnis Pflichten oder Belastungen für den Staat erwachsen würden - und umgekehrt (Großfamilie).
siehe auch: Familie (Soziologie), Sippe, Klan