Baubewilligung
Die Baubewilligung oder Baugenehmigung ist die amtliche Erlaubnis zum Beginn eines Bauvorhabens (Gebäude bzw. sonstige Bauwerke).
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2 Bauverfahren in Österreich 3 Siehe auch: |
Deutschland
Voraussetzungen der Genehmigung
Der schriftliche Bescheid wird vom Bauamt bzw. der Baupolizei erst ausgefertigt und dem Bauherrn übermittelt, wenn
- der Bauantrag vollständig ist (Einreich- oder Bauplan, Lageplan, Baubeschreibung, Energiebilanz usw.),
- der Antrag den Vorschriften des Bundeslandes entspricht (Bauordnung, Raumplanung, Verordnungen, ...),
- bis zur Bauverhandlung - von der die Baubehörde auch die Anrainer verständigt - keine schwerwiegenden Einsprüche erfolgen, und
- die durch Verordnung festgelegte Gebühr bezahlt wurde.
Einige Details
Eine Baugenehmigung ist auch für Bauänderungen oder Abbruch erforderlich. Sie ist an der Baustelle sichtbar anzubringen (roter Punkt). Erst dann darf mit Erdaushub und Bauarbeiten begonnen werden. Der Baubeginn und die Baufirma ist der Behörde zu melden.Vor dem Bauantrag kann man eine Bauanfrage (Voranfrage) stellen, um die baurechtliche und -technische Nutzung des Grundstücks, die Vorschriften und mögliche Ausnahmen zu erfahren. Wird ein Vorbescheid erstellt, ist er für Planung und Bauausführung verbindlich (meist für zwei Jahre).
Eine Baugenehmigung wird nach einer bestimmten Zeit ungültig, wenn mit dem Bau nicht begonnen wird. Eine Abweichung von genehmigten Plänen bedarf der erneuten Zustimmung der Behörde.
Bauabnahme
Nach Fertigstellung des Bauwerks (bei großen Bauvorhaben auch zwischendurch) sehen die (Landes)Bauordnungen eine Bauabnahme bzw. Bauzustandsbesichtigung vor, deren Umfang der Baubehörde überlassen ist. Teilweise kann sie durch Architekt und Schornsteinfeger erfolgen. Bei der Abnahme werden eventuelle Baumängel protokolliert, nach deren Beseitigung die Benützungs- bzw. Wohnbewilligung ausgesprochen wird.
Bauverfahren in Österreich
In Österreich (auch Schweiz und Bremen) spricht man von Baubewilligung, um einen Bau beginnen zu dürfen. Sie wird von der Baupolizei oder Gemeinde nach der Bauverhandlung erteilt. Wenn mit dem Bau tatsächlich begonnen wird, so muss dies ebenfalls der Baubehörde mitgeteilt werden. Diese kann noch einmal die Grundmaße nachmessen. Das ist vor allem dann notwendig, wenn der Bau - durch die Bauklasse beschränkt - nur eine bestimmte Höhe erreichen darf.
Ist der Bau vollendet, so teilt man dies der Baubehörde mit, die dann eine Benützungsbewilligung (Kollaudierung) erteilen kann.
Ob jeweils eine Beschau vor Ort stattfindet und ob Nachbarn bzw. Anrainer zur Verhandlung eingeladen werden, ist abhängig von der jeweiligen Bauordnung, die in den einzelnen Bundesländern verschieden sein kann. Auch die Gemeinden können die Bauordnung noch etwas einschränken und sind die Baubehörde erster Instanz.
Für kleinere Bauvorhaben ist oft nur eine Mitteilung an die Baubehörde, eine sog. Bauanzeige notwendig, die keine weiteren Verhandlungen nach sich zieht.
Siehe auch:
Bauordnung, Baupolizei, Bauverhandlung, Einreichplan, Bauwich, Brandschutz, Konstruktion, Notausgang, Wandaufbau, Wärmeschutz
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