Gebühr
Eine Gebühr ist- Betrag, der für eine Dienstleistung des öffentlichen Diensteses bzw. der Verwaltung (z.B. Genehmigung, Erlaubnis) zu zahlen ist.
- Teil eines deutschen Sprichwortes "Nicht über Gebühr beanspruchen" = Nicht über das notwendige Maß hinaus beanspruchen.
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2 Höhe 3 Berechtigung 4 Gebührensätze 5 Praxis |
Definition
Gebühren nennt man in der Finanzverwaltung die besonderen Vergütungen, welche von den Zahlungspflichtigen für unmittelbar von ihnen veranlasste öffentliche (Staats-, Gemeinde-) Leistungen oder für Benutzung von öffentlichen (Staats-, Gemeinde-) Anstalten erhoben werden. Da sie in besondern Fällen gezahlt werden, während die Steuern allgemein aufgelegt sind, nannte man die Gebühren auch früher besondere Steuern zum Unterschied von letztern als allgemeinen Steuern. Zu jenen besondern Steuern müßten dann auch die meisten Verkehrssteuern gerechnet werden. Ebenfalls abzugrenzen ist die Gebühr vom Beitrag, der keinen zwingenden Gegenleistungscharakter haben muss.
Im weiteren Sinn bezeichnet man als Gebühren alle Vergütungen, welche überhaupt für speziell hervorgerufene Ausgaben entrichtet werden, im engeren nur solche, welche für begehrte Leistungen, die dem Begehrenden auch einen Vorteil bringen, zu zahlen sind.
Höhe
Die Gebühren sollen die Kosten der Leistung nicht überschreiten (die gesamten Gebühren von einer Gattung die Gesamtkosten der entsprechenden Leistungen, wobei die Einzelgebühren freilich verschieden abgestuft sein können), in der Regel sogar dieselben deswegen nicht erreichen, weil auch die Gesamtheit von solchen öffentlichen Leistungen Vorteil zieht (z.B. der Bestand der Anstalten für die Rechtspflege und die Handhabung der letztern kommt dem Ganzen, die einzelne Rechtshandlung dem Einzelnen zu gute). Die Grenzen zwischen allgemeinen und Sonderinteressen sind fallweise zu entscheiden. Die Gebühren sind vielfach nach der Kostenverschiedenheit der Leistungen, gegebenenfalls auch nach der Zahlungsfähigkeit der Pflichtigen abgestuft. Werden gesetzlich festgesetzte Gebühren durch die Verwaltung überschritten, so kann der Straftatbestand der Gebührenüberhebung nach § 352 StGB verwirklicht sein.
Berechtigung
Ihre Rechtfertigung finden die Gebühren in der Billigkeit, da jeder
für von ihm besonders veranlaßte Kosten auch aufkommen soll, dann darin, dass ohne Zahlung häufig zu hohe Anforderungen gestellt würden. Die Gebühren fließen heute meist in die Staatskasse (Fiskusgebühren), zum Teil aber auch, was früher mehr der Fall war, in die Tasche der Funktionäre (Dienergebühren), wie die Sporteln oder "Kosten" für Akte der Gerichtsbarkeit (heute insbesondere die Gebühren der Rechtsanwälte, Notare und Gerichtsvollzieher, vgl. Gerichtskosten).
Gebührensätze
Die Gebührensätze sind in der Regel aufgrund einer Rechtsnorm bestimmt. Praxis
In der Praxis werden Gebühren bei allen möglichen Vorkommnissen erhoben, so im Gebiet der Rechtspflege, insbesondere aber in der Verwaltung bei Handlungen und Ereignissen unterschiedlichster Art.
Dieser Artikel basiert weitgehend auf einem Artikel aus Meyers Konversationslexikon von 1888
Rechtshinweis