Schadensersatz
Der Schadensersatz (auch Schadenersatz) ist die Restitution erlittener unfreiwilliger Vermögenseinbußen (Schaden).Im deutschen Privatrecht wird der Schadensersatz differenziert betrachtet:
Regelmäßig ist eine rechtswidrige Pflichtverletzung Haftungsgrundlage. Weiter ist erforderlich, dass der Haftende schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig im Sinne des Zivilrechts gehandelt hat. Ausnahme hierfür ist die verschuldensunabhängige oder Gefährdungshaftung, die vor allem im Straßenverkehr eine Rolle spielt.
Schadensersatzanspruch kann auch begründet werden aufgrund unerlaubte Handlung gem. den §§ 823 ff. BGB. (Vergleiche auch Staatshaftung des Dienstherrn bei Beamten (Haftung bei Amtspflichtverletzung) aufgrund deren unerlaubte Handlungen gem. (§ 249 ff. i.V.m.) § 839 BGB oder bei Opfern von Gewaltstraftaten gem. Staatshaftungsgesetz oder Opferentschädigungsgesetz- hierbei Regelung über die Landesversorgungsämter, ggf. unter Vermittlung der Kriminalitätsopferhilfeeinrichtung Weißer Ring.)
Der Schaden muss nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung und der Literatur äquivalent und adäquat kausal verursacht wurden sein. Die potenziell schädigende Handlung muss auch nicht hinwegzudenkende Bedingung für den Schadenseintritt gewesen sein, ferner muss die Handlung geeignet gewesen sein, den Schaden hervorzurufen. Der Schaden darf also nicht unter besonders ungewöhnlichen Umständen durch die Handlung entstanden sein.
Das deutsche Schadensrecht sieht bei einer schuldhaften Verletzung eines Rechts, durch die ein Schaden hervorgerufen wird, die Pflicht, diesen Schaden wieder auszugleichen und in der Regel den Zustand wiederherzustellen, wie er vor dem Schadensereignis bestand (sog. "Naturalrestitution") Geldersatz kann nur subsidiär verlangt werden. Die Regelung des Umfangs der Schadenersatzpflicht findet sich in den §§ 249-253 BGB.
Schadensersatz wird grundsätzlich für materielle Einbußen gewährt. Für immaterielle Schäden sieht das deutsche Recht inzwischen gem. § 253 Abs. 2 BGB bei Verletzung von Freiheit, Gesundheit, Körper und sexueller Selbstbestimmung einen Ausgleich durch das sog. Schmerzensgeld vor.
Der Schadensersatz wurde nach dem deutschen Recht des 19. Jahrhunderts vollständig ausgeschlossen, wenn dem Geschädigten ein Mitverschulden nachzuweisen war. Mit der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches 1900 wurde nach § 254 BGB davon abgewichen. Nunmehr ist der Schadensersatzanspruch zu mindern, wenn der Geschädigte die Schadensverursachung mit verschuldet hat.
Die grundsätzlichen Regeln des Schadenersatzrechts nach österreichischem Recht befinden sich in §§ 1293 bis 1341 ABGB. Es gelten die selben Grundsätze wie in Deutschland, das heißt, dass Voraussetzung ein ursächliches, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln des Schädigers ist. In gleicher Weise ist ein Mitverschulden des Geschädigten zu berücksichtigen. Auch hier gibt es für bestimmte gefährliche Anlagen und Einrichtungen eine vom Verschulden unabhängige Gefährdungshaftung.
Im Einzelnen wird zwischen positivem Schaden und entgangenem Gewinn und bezüglich der Rechtswidrigkeit zwischen Schadenersatz ex delicto (deliktischer Schadenersatz) und Schadenersatz ex contractu (vertraglicher Schadenersatz) unterschieden. Dies ist im österreichischen Recht insbesondere für die Beweislast, die Gehilfenhaftung und die Haftung für reine Vermögensschäden von Bedeutung. Schadenersatzansprüche
Rechtsfolge Schadensersatz
Mitverschulden des Geschädigten
Charakter
Das Schadensersatzrecht hat in Deutschland nur ganz ausnahmsweise (v.a. im Presserecht) die Bedeutung einer Sanktion. Es soll regelmäßig lediglich den entstandenen Schaden ausgleichen. Weitere Sanktionen, wie Geld- oder Freiheitsstrafen wegen verwirklichter Straftatbestände bleiben daher unberührt. Im angelsächsischen Rechtskreis ist im Common Law das Institut der punitive damages entwickelt worden, sodass die Schadensersatzansprüche auch präventiven und repressiven Charakter haben, also den Schädiger von künftigen Verletzungshandlungen abhalten und ihn für die begangene Rechtsverletzung bestrafen wollen.Rechtslage in Österreich