Entgangener Gewinn
Von entgangenem Gewinn (lat. lucrum cessans) spricht man im Schadenersatzrecht, wenn nicht ein vorhandenes Vermögensgut beschädigt oder entzogen wird, sondern der Schädiger es dem Geschädigten unmöglich macht, sein Vermögen durch Wahrnehmung einer Erwerbschance zu mehren.Demgegenüber handelt es sich um positiven Schaden, wenn ein bereits vorhandenes Vermögensgut gemindert oder zerstört wird bzw. der Geschädigte Auwendungen zur Schadensbeseitigung tätigen muss.
Wenn also beispielsweise die unterbrochene Stromzufuhr die Maschinen zum Stillstand bringt und dadurch keine Produktion möglich ist, bezeichnet man den dadurch entstandenen Schaden als entgangenen Gewinn. Entsteht an den Maschinen selbst durch die Unterbrechung der Stromzufuhr ein Schaden, handelt es sich dabei um positiven Schaden.
Entgangener Gewinn ist nach deutschem Schadenersatzrecht gemäß § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) Bestandteil jedes Schadenersatzanspruchs. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, im Beispielsfall der unterbrochenen Stromzufuhr also der Gewinn, den der Geschädigte mit den während der Betriebsunterbrechung wahrscheinlich produzierten Teilen voraussichtlich erzielt hätte.
Die Unterscheidung zwischen entgangenem Gewinn und positiven Schaden ist insbesondere für den Grad des Verschuldens von Bedeutung: Entgangener Gewinn ist grundsätzlich nur bei grobem Verschulden (d. h. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) zu ersetzen, positiver Schaden bei jedem Grad.
RechtshinweisDeutsches Recht
Österreichisches Recht