Opferentschädigungsgesetz
Das Opferentschädigungsgesetz (OEG) ist ein deutsches Bundesgesetz. Es trat am 7. Januar 1985 in Kraft. Es löste das bisherige OEG vom 15. Mai 1976 ab.
Basisdaten | |
---|---|
Kurztitel: | Opferentschädigungsgesetz |
Voller Titel: | Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Sozialrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | OEG |
FNA: | 89-8 |
Verkündungstag: | 11. Mai 1976 (BGBl. I 1976, S. 1181) |
Aktuelle Fassung: | 1. Januar 2001 (BGBl. I 2000, S. 1676) |
Table of contents |
2 Anwendbarkeit 3 Inhalt 4 Europa 5 Literatur 6 Weblinks |
Zweck
Die ratio legis des Gesetzes ist die Verantwortung des Staates, seine Bürger vor Gewalttaten und Schädigungen durch kriminelle Handlungen zu schützen, da er der Träger des Gewaltmonopols und der Verbrechensverhütung und -bekämpfung sei. Dies hatte das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 7. November 1979 festgestellt (Az.: 9 RVg 2/78).
Das Gesetz sollte denjenigen Opfern zur Seite stehen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts (§§ 823 ff BGB) keinen hinreichenden Schadensersatz oder ein ausreichendes Schmerzensgeld erreichen. Auch das sog. Adhäsionsverfahren, das in der Praxis noch immer eine Seltenheit darstellt, bietet dann keinen adäquaten Schutz, wenn der Täter zahlungsunfähig ist.
Die Deckung der Schäden durch die Versicherungen ist in der Regel unbefriedigend. Wenn die Opfer von Gewaltdelikten erwerbsunfähig, hilflos oder pflegebedürftig werden, so muss ihnen der Staat Schutz gewähren (so Bundestags-Drucksache VII/2506, S. 9). Dieser Schutz ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG.
RechtshinweisAnwendbarkeit
Grundsätzlich stehen allen Deutschen und EU-Ausländern die Entschädigungsleistungen nach dem OEG zu. Ansprüche nach dem Gesetz können auch gegeben sein, wenn Gegenseitigkeit gegeben ist. Gegenseitigkeit meint hierbei, dass auch in dem Heimatstaat des Ausländers die Ansprüche eines Bundesbürgers gegeben sein könnten. Für die meisten Länder besteht keine Gegenseitigkeit. Die Gegenseitigkeit wird durch das Bundesministerium für Gesundheit und Sozialordnung festgestellt.Inhalt
Wichtigste Regelung ist die Anspruchsklausel in § 1 OEG.
Dem könnten Versagungsgründe nach § 2 OEG entgegenstehen.
Die Anspruchskonkurrenz ist in § 3 geregelt.
§ 4 nennt die Kostenträgerschaft, die zu 40% durch den Bund, die übrigen 60% durch das Land, in dem die Schädigung stattfand, getragen wird.
Werden Leistungen durch das OEG gewährt, so gehen die übrigen gesetzlichen Ansprüche nach § 5 auf das Land über.
§ 6 ist die Verfahrens- und Zuständigkeitsvorschrift.
Der Rechtsweg nach § 7 führt über die Sozialgerichtsbarkeit, im übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
In den §§ 8, 9 finden sich Änderungsvorschriften zur Reichsversicherungsordnung und des Pflichtversicherungsgesetzes.
§§ 10, 10a-d enthalten Übergangsvorschriften.
Das Inkrafttreten ist in § 11 geregelt. Die frühere Berlinklausel ist gestrichen worden.Europa
Der Europarat hat am 24. November 1983 das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten aufgelegt. Deutschland ist dem Übereinkommen beigetreten und hat es am 1. März 1997 ratifiziert. Für die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens besteht "Gegenseitigkeit".Literatur
Weblinks