Notbestimmungen der Österreichischen Bundesverfassung
Das österreichische Bundesverfassungsgesetz (B-VG) regelt in mehreren Bestimmungen Änderungen der ordentlichen verfassungsmäßigen Mechanismen auf Bundes- und Landesebene sowie den Einsatz des Bundesheeres für Zeiten außerordentlicher Umstände.
Ein Einsatz des Österreichischen Bundesheeres ist vorgesehen
Einsatz des Bundesheeres
Das Bundesheer ist also in Zeiten außerordentliche Umstände die primär heranzuziehende bewaffnete Macht zum Schutz von z.B. Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundesregierung, Parlament, Landtage und zur Erfüllung von Angelegenheiten der inneren Sicherheit überhaupt. Es kann diese Aufgaben mit ca. 35.000 Mann des Präsenzstandes sowie 75.000 Mann des Milizstandes wahrnehmen. Sogenannte Präsenzkräfte in der Stärke von 10.000 Mann stehen jederzeit zum sofortigen Einsatz zur Verfügung. Für Sonderaufträge steht das dem Kommando Spezialeinsatzkräfte untergeordnete Jagdkommando bereit.
Der Übergang von der Friedens- in die Einsatzorganisation erfolgt durch die Mobilmachung. Alle für den Einsatz aufzubietenden Soldaten leisten dann Einsatzpräsenzdienst. Die Heranziehung von Milizsoldaten und Reservisten zum Einsatzpräsenzdienst verfügt bis zu einer Gesamtzahl von 5.000 Mann (innerhalb der ihm von der Bundesregierung erteilten Ermächtigung) der Bundesminister für Landesverteidigung, darüber hinaus der Bundespräsident.
Der Bundespräsident kann bei außergewöhnlichen Verhältnissen
Notverordnungsrecht des Bundespräsidenten
Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die einer Beschlussfassung des Nationalrates bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Nationalrat nicht versammelt ist und dieser auch nicht rechtzeitig zusammentreten kann, kann der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Die Bundesregierung hat ihren
Vorschlag im Einvernehmen mit dem vom Hauptausschuss des Nationalrates einzusetzenden ständigen Unterausschuss zu erstatten. Eine solche Verordnung bedarf der Gegenzeichnung der
Bundesregierung.
Jede auf diese Art erlassene Verordnung ist von der Bundesregierung unverzüglich dem Nationalrat vorzulegen, den der Bundespräsident binnen acht Tagen einzuberufen hat. Binnen vier Wochen nach der Vorlage hat der Nationalrat entweder
- an Stelle der Verordnung ein entsprechendes Bundesgesetz zu beschließen oder
- durch Beschluss das Verlangen zu stellen, dass die Verordnung von der Bundesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird.
Auf obige Weise zustande gekommene Verordnungen dürfen nicht enthalten:
Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen, die verfassungsgemäß einer Beschlussfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten kann, kann die Landesregierung im Einvernehmen Ausschuss des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige gesetzändernde Verordnungen treffen. Sie sind von der Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen. Sobald das Hindernis für das Zusammentreten des Landtages weggefallen ist, ist dieser einzuberufen. Landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen können durch solche Verordnungen nicht abgeändert werden.
Wenn in einem Land in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung die sofortige Erlassung von Maßnahmen zur Abwehr nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit zu einer Zeit notwendig wird, zu der die obersten Organe der Verwaltung des Bundes wegen höherer Gewalt dazu nicht in der Lage sind, hat der Landeshauptmann an deren Stelle die Maßnahmen zu treffen.Verfassungsrechtliche Grenzen des Notverordnungsrechtes
Landesebene
Notverordnungsrecht der Landesregierung
Unmittelbaren Bundesverwaltung durch den Landeshauptmann