Hochverrat
Hochverrat ist das Unternehmen, den inneren Bestand oder die verfassungsmäßige Ordnung eines Staates zu zerstören. In der Bundesrepublik Deutschland ist der Hochverrat gegen den Bund oder die Bundesländer unter den Staatsschutzdelikten in den §§ 81 - 83a StGB als Verbrechen geregelt. Als Unternehmensdelikt ist nicht nur der Versuch, sondern auch die Vorbereitung des Hochverrats (§ 83 StGB) unter Strafe gestellt.
Geschütztes Rechtsgut ist der physische und verfassungsmäßige Bestand der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder. Der Bestand umfasst die staatliche Einheit von Bund und Ländern, die Gebietsintegrität (von Bund und Ländern) und die völkerrechtliche Souveränität (ausschließlich des Bundes) - so genannter "Bestandshochverrat".
Der Verfassungshochverrat bezeichnet sämtliche Änderungen und Beseitigungen des Wesensgehaltes der Verfassung wie die freiheitliche Demokratie, der Rechtsstaat und die Grundrechte.
Tatmittel sind die Gewalt und die Drohung mit Gewalt und entsprechen im Wesentlichen dem Gewaltbegriff bei der Nötigung.
Der Hochverrat ist kein Sonderdelikt, das nur von Deutschen begangen werden kann. Vielmehr ist eine Tatbegehung auch durch Ausländer möglich, die ggf. aber aufgrund von Völkerrecht gerechtfertigt sein könnten.
Die Vorbereitung nach § 83 StGB bedarf lediglich einer objektiven Förderung des Unternehmens nach §§ 81, 82 StGB. Eine konkrete Gefährdung für den Bundesstaat oder das Bundesland muss zwar noch nicht eingetreten, ein gewisser Gefährlichkeitsgrad soll jedoch nach Auffassung der Literatur notwendig sein.
Wegen der besonders hohen Strafdrohung und der Einbeziehung des Vorbereitungsstadiums in den Bereich der Strafbarkeit wird dem Straftäter, der Versuchshandlungen bereits aufgibt, nach § 83a StGB bei tätiger Reue eine goldene Brücke gebaut. Mögliche Konsequenz ist dann das Absehen von Strafe oder die Milderung der Strafe nach § 49 Abs. 2 StGB. Notwendig ist jedoch, dass der Täter neben der Aufgabe der Versuchs- und Vorbereitungshandlungen auch aktiv wird, dass die Gefahr der §§ 81 - 83 StGB nicht eintritt.
Siehe auch: Landesverrat, Friedensverrat, Strafrecht, VerfassungTatbestandsmerkmale