Landesverrat
Der Landesverrat ist nach deutschem Strafrecht ein in § 94 StGB geregeltes Verbrechen, das sich gegen die äußere Sicherheit und den Bestand des Staates richtet. Das Delikt des Landesverrates ist die Kernstraftat der Spionage. Landesverrat begeht, wer ein Staatsgeheimnis einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder eine fremde Macht zu begünstigen, und dadurch die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt. Staatsgeheimnisse sind gem. § 93 StGB Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. Aus dieser Definition folgt, dass Industrie- und Wirtschaftsspionage nicht vom Tatbestand des Landesverrats erfasst werden. Tatbestandsmäßig ist der Landesverrat nach § 97a StGB aber auch, wenn illegale Geheimnisse weitergegeben werden.Zum Landesverrat im weiteren Sinne - im Strafgesetzbuch unter dem Begriff "Gefährdung der äußeren Sicherheit" zusammengefasst - zu zählen sind das Offenbaren von Staatsgeheimnissen (§ 95 StGB), die landesverräterische Ausspähung (§ 96 StGB) als Vorbereitungshandlung zum Landesverrat, die Preisgabe von Staatsgeheimnissen und die landesverräterische Fälschung (§ 100a StGB). Der Spion selbst kann bereits im Vorfeld des eigentlichen Verrats wegen landesverräterischen Agententätigkeit oder wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit nach §§ 98, 99 StGB bestraft werden.
Siehe auch: Arnim-Paragraf