Amtsgericht
Das Amtsgericht ist ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Es wird daher vor allem in Verfahren des Zivil- und des Strafrechts tätig. Zugleich wird bei den Amtsgerichten das Grundbuch, das Handelsregister und das Vereinsregister geführt. Es ist daher Registergericht. Grundbuchstreitigkeiten werden vor dem Amtsgericht nach den Vorschriften über die freiwillige Gerichtsbarkeit geführt.Entscheidungsbefugt sind je nach Sache der Einzelrichter, der Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Für Strafverfahren ist ein Schöffengericht eingerichtet.
Das Amtsgericht gehört einem Landgerichtsbezirk an. Dies ist in der Regel auch für den folgenden Rechtszug übergeordnet.
In bürgerlichen Streitsachen ist das Amtsgericht zuständig für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis 5.000 Euro, sowie unabhängig vom Streitwert in Mietsachen und Kindschafts-, Unterhalts- und Familiensachen. Auch in Sachen von Vollstreckungs- und Insolvenzsachen sowie als Nachlassgericht und als Vormundschaftsgericht wird das Amtsgericht tätig. Unabhängig vom Streitwert ist das Amtsgericht in Staatshaftungsfällen nicht zuständig.
In Strafsachen wird der Strafrichter beim Amtsgericht tätig, wenn eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über zwei Jahren zu erwarten ist; bei Verbrechen (Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsstrafe) und Vergehen, wenn eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und vier Jahren zu erwarten ist, ist das Schöffengericht beim Amtsgericht zuständig (§§ 24, 25 GVG). Kapitalverbrechen und andere gewichtige Strafsachen werden vor den großen Strafkammern des Landgerichts oder dem Strafsenat des Oberlandesgerichts verhandelt.
Rechtshinweis