Vereinsregister
In Deutschland wird das Vereinsregister nach der Vereinsregisterverordnung bei den Amtsgerichten geführt. In das Vereinsregister werden alle nach dem deutschen Recht gebildeten Vereine (Vereinsrecht) eingetragen, die dies beantragen. Zuständig ist das örtliche Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat. Die Länder haben jedoch die Möglichkeiten, die Vereinsregister zu zentralisieren. Berlin hat beispielsweise ein zentrales Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg errichtet.In das Vereinsregister werden Neueintragungen, sämtliche Änderungen und Löschungen vermerkt. Die Neueintragung wird im Amtsblatt veröffentlicht. Das Vereinsregister kann nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 55a BGB) elektronisch geführt werden. Mit der Eintragung ist der Verein ein eingetragener Verein und führt das Kürzel e.V. Die Führung des Registers geschieht öffentlich, sodass jedermann die Einsicht offen steht.
Eintragungen
Die Eintragung eines Vereines in das Vereinsregister ist nach § 59 BGB nach Anmeldung möglich. Der Anmeldung müssen
- die Satzung in Urschrift und
- die (Abschrift der) Urkunde der Gründungsversammlung über die Bestellung des Vorstandes (als beglaubigte Kopie)
Rechtshinweis
Dieser Artikel stellt nur die Situation in Deutschland dar. Es fehlen noch allgemeine Definitionen und/oder Informationen zu anderen (deutschsprachigen) Ländern.