Urkundsbeamte
In der Regel ist der
Urkundsbeamte Beamter (teilw. auch Justiz- oder Verwaltungsangestellte) des
gehobenen (auch:
Rechtspfleger) oder mittleren Dienstes, der bei einem
Gericht oder einer
Staatsanwaltschaft gem. § 153
Gerichtsverfassungsgesetz (oder: § 13
VwGO, § 7 Abs. 1 ArbGG, § 4 SGG, § 12
FGO) in der Geschäftsstelle Beurkundungen, Ausfertigungen und Abschriften vornimmt. Er führt die Register und die Akten.
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Rechtshinweis