Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung (FGO) bestimmt das Gerichtsverfahren und in weiten Teilen die Gerichtsverfassung im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland. Die Finanzgerichtsordnung wurde am 6. Oktober 1965 durch Gesetz (BGBl. I 1965, S. 1477) erlassen. Mit dem Gesetz wurde der Zweig der Finanzgerichtsbarkeit aus dem der Verwaltungsgerichtsbarkeit herausgelöst. Im Prinzip sind die Finanzgerichte weiterhin besondere Verwaltungsgerichte.
Basisdaten | |
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Kurztitel: | Finanzgerichtsordnung |
Voller Titel: | ders. |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Steuerrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | FGO |
FNA: | 350-1 |
Verkündungstag: | 6. Oktober 1965 (BGBl. I 1965, S. 1477) |
Aktuelle Fassung: | 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718) |
Die Finanzgerichtsordnung bestimmt den Rechtszug als zweistufig. Während die Finanzgerichte als obere Landesgerichte eingerichtet werden, ist das letztinstanzliche Gericht der Bundesfinanzhof mit Sitz in München. Alle Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sind als Senate mit drei Berufs- und zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt (Ausnahme: Bundesfinanzhof mit fünf Berufsrichtern).
Weitgehend bestehen innerhalb der Finanzgerichtsordnung Übereinstimmung mit der Verwaltungsgerichtsordnung, wobei stets dem Umstand Rechnung getragen wird, dass das Abgaben- und Zollrechtrecht im Vordergrund steht. Hinsichtlich weitergehender Regelungen gelten das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung (subsidiär).
Rechtshinweis