Öffentlichkeitsgrundsatz
Der
Grundsatz der Öffentlichkeit des
Verfahrens ist eine
Prozessmaxime, die mit dem
Unmittelbarkeitsprinzip und dem
Mündlichkeitsgrundsatz zusammenhängt. In schriftlichen Verfahren ist die Öffentlichkeit regelmäßig aus praktischen Gründen ausgeschlossen, da keine öffentliche Akteneinsicht vorgenommen wird. Eine rechtliche Regelung findet sich dazu jedoch nicht.
Die mündlichen Verhandlungen des
Gerichts sind jedoch in der Regel öffentlich. Fernseh-, Rundfunk-, Filmaufnahmen sind nicht gestattet (§ 169
GVG). Im
Zivilprozess kaum von Bedeutung, kommt dem Öffentlichkeitsprinzip im
Strafverfahren große Bedeutung bei. Es wird teilweise aus Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (faires Verfahren) hergeleitet.
Unter besonderen Umständen ist die Öffentlichkeit bei Verfahren ausgeschlossen.
Bei Jugendstrafverfahren, Familien- und Unterbringungssachen sowie bei Sachen, die die öffentliche Ordnung (Staatsschutzsachen), die Sittlichkeit oder den Geheimnisschutz gefährden könnten, muss bzw. kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Wird die Öffentlichkeit zu Unrecht ausgeschlossen, so ist dies im Strafverfahren ein
Revisionsgrund.