Prozessmaxime
Die Prozessmaximen (auch Prozessgrundsätze) bilden die Grundsätze des jeweiligen Verfahrensrechtes. Je nach Verfahrensart greifen unterschiedliche Maximen. Diese bestimmen sich nach dem Telos (Verfahrenszweck) der behandelten Streitigkeit. Die Prozessmaximen müssen sich im Rahmen der Verfassung bewegen.
Rechtshistorisch sind die Prozessmaximen stets im Fluss gewesen. Die im modernen Recht geltenden Prinzipien der Mündlichkeit und der Anspruch auf rechtliches Gehör durchwirken heute alle Verfahrensarten. Im Zivilrecht herrscht beispielsweise die Dispositionsmaxime vor, wohingegen im Strafverfahren die Offizialmaxime besteht. Ebenfalls in modernen Staaten etabliert ist der Grundsatz der Öffentlichkeit. Pervertiert steht diesem Grundsatz der Schauprozess gegenüber. Im Zivilprozess gilt der Verhandlungsgrundsatz (auch Beibringungsgrundsatz genannt), im Strafverfahren steht die Inquisitionsmaxime im Vordergrund. Das Akkusationsprinzip wird teilweise durch die Möglichkeit der Privatklage durchbrochen.
Das Unmittelbarkeitsprinzip durchwirkt heute alle Verfahrensordnungen für das Gericht der ersten Instanz. Lediglich das Revisionsgericht, das keine Tatsachenprüfung mehr vollzieht, hat keinen unmittelbaren Zugriff mehr.
Ein weiterer bedeutender Grundsatze ist der Konzentrationsgrundsatz.
Es dient dem Verständnis, wenn möglichst aussagekräftige deutsche Bezeichnungen der Verfahrensgrundsätze verwendet werden.Grundsätze