Verpflichtungsklage
Die Verpflichtungsklage ist einer der Klagearten nach der deutscher Verwaltungsgerichtsordnung. Mit der Verpflichtungsklage gemäß § 42 I 2. Fall VwGO begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes.Wegen der Gewaltenteilung ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den vom Kläger begehrten Verwaltungsakt selbst zu erlassen, wenn ein Ermessen der Behörde besteht. Das Gericht ändert somit die Rechtslage nicht selbst; anders als die Anfechtungsklage ist die Verpflichtungsklage keine Gestaltungsklage.
Für die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage ist die erfolglose Durchführung eines Vorverfahren gemäß §§ 68 ff. VwGO notwendig. Erlässt die Behörde im Widerspruchsverfahren den begehrten Bescheid nicht oder reagiert sie auf den Widerspruch nicht (Untätigkeitsklage, § 75 VwGO), reicht dies für die Klageerhebung aus.
Handelt es sich bei dem begehrten Verwaltungsakt um eine gebundene Entscheidung, so verurteilt das Gericht unmittelbar zum Erlass des gewünschten Verwaltungsaktes, § 113 V 1 VwGO. Hat die Behörde bei dem begehrten Verwaltungsakt jedoch Ermessen, so darf das Gericht das behördliche Ermessen nicht einfach durch eine eigene Entscheidung ersetzen. Vielmehr verpflichtet es die Behörde gemäß § 113 V 2 VwGO, eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag des Klägers zu treffen.