Ermessen
Ermessen einer Behörde liegt vor, wenn trotz Vorliegen aller Voraussetzungen für ein behördliches Handeln nicht konkret vorgeschrieben ist, ob oder wie die Behörde handeln muss. Dabei werden Entschließungs- und Auswahlermessen unterschieden. Der Gegenbegriff ist die gebundene Entscheidung, die in Rechtsgebieten die Regel ist, in denen das Legalitätsprinzip gilt.Im Gesetz wird ein Ermessensspielraum häufig mit dem Wort "kann" eingeräumt. Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend.
Table of contents |
2 Auswahlermessen 3 Ermessensgrenzen 4 Ermessensreduzierung auf Null |
Eine Behörde hat Entschließungsermessen, wenn sie selbst entscheiden kann, ob sie - bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen - überhaupt handelt. Entschließungsermessen gibt es vorrangig im Recht der Gefahrenabwehr, also in Bereichen, in denen das Opportunitätsprinzip gilt.
Hat die Behörde Auswahlermessen, so kann sie selbst wählen, in welcher Form und gegen wen sie vorgeht - solange dabei die äußeren Grenzen des Ermessens eingehalten werden.
Grenzen für die Ermessensausübung ergeben sich aus § 40 VwVfG. Daraus folgt zunächst, dass eine Behörde, sobald ihr Ermessen zusteht, dieses pflichtgemäß ausüben muss. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Ermessensfehler vor. Es werden in der Regel folgende Ermessensfehler unterschieden, wobei die Terminologie (Fachsprache) nicht einheitlich ist:
Weitere Begrenzungen des Ermessens können sich aus dem Gesetzesvorrang und dem Gesetzesvorbehalt ergeben.
Unter der Geltung des Grundgesetzes gibt es kein "freies", sonden nur gebundenes Ermessen, da die Behörde als Teil der Staatsgewalt an die Grundrechte (Art. 1 III GG) und an höherrangiges Recht gebunden ist. Behördliches Handeln darf damit niemals gegen das Grundgesetz, Gesetze oder auch Verordnungen verstoßen. Soweit nur der Gesetzesvorrang gilt, sind dies die einzigen Grenzen für das behördliche Ermessen.
Soweit nur der Gesetzesvorrang gilt, ist das behörliche Einschreiten auch unabhängig von speziellen Ermächtigungen - eine Behörde kann tätig werden, wenn sie zuständig für den betroffenen Bereich ist.
Engere Grenzen ergeben sich, sobald der Gesetzesvorbehalt gilt. Dies ist namentlich der Fall bei Grundrechtseingriffen, grundrechtsrelevanten Akten sowie bei "sonst Wesentlichem". Gilt der Gesetzesvorbehalt, darf die Behörde nur tätig werden, wenn ihr eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Verfügung steht und die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind. Dabei ist es auch möglich, dass die Behörde sich für eine Handlung auf eine Verordnung stützt, soweit die Verordnung ihrerseits rechtmäßig ist.
Die Ermächtigungsgrundlage kann der Behörde dann eine Entscheidung vorgeben, so dass sie kein Ermessen hat. Sie kann auch Ermessen in atypischen Fällen eröffnen (z. B. bei der Formulierung "soll"), oder das Tätigwerden ganz der Entscheidung einer Behörde überlassen (z. B. "kann"). Dabei ist aber zu beachten, dass das so eingeräumte Ermessen im Einzelfall auch durch betroffene Grundrechte wieder eingeschränkt werden kann (verfassungskonforme Auslegung).Entschließungsermessen
Auswahlermessen
Ermessensgrenzen
Wenn ein Ermessensfehler vorliegt, ist die Entscheidung der Behörde rechtsfehlerhaft und somit rechtswidrig. Die Entscheidung kann dann in der Regel mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden, z.B. durch Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt.Gesetzesvorrang
Gesetzesvorbehalt