Staatsangehörigkeit
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- Das deutsche Grundgesetz kennt nur die Staatsangehörigkeit. In Österreich gibt es die Staatsbürgerschaft ... beide Begriffe sollten also erhalten bleiben und das rausgearbeitet werde. Das z. Zt. die deutsche Staatsangehörigkeit unter Staatsbürgerschaft abgehandelt wird ist dabei natürlich fragwürdig. ... 13:17, 27. Jul 2004 (CEST)
Die Staatsangehörigkeit ist zwar in der Regel an die jeweilige Volkszugehörigkeit geknüpft, aber nicht zwingend der Fall, da viele Staaten auch Personen einbürgern, die ihrer Herkunft (Nationalität) nach zu einem anderen Volk gehören. Die Fragen der Staatsangehörigkeit sind in jedem Staat verschieden geregelt ("Personalstatut"). Der Erwerb einer weiteren Staatsangehörgkeit kann in manchen Staaten zum Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen.
Die Staatsangehörigkeit wird in einigen Staaten mit der Geburt bestimmt oder aber durch Einbürgerung verliehen. Der Eingebürgerte ist dann Staatsangehöriger des betreffenden Staates, seine Volkzugehörigkeit bleibt davon natürlich unberührt. Beispiel: Kurden mit türkischer, irakischer oder deutscher Staatsangehörigkeit. Hinsichtlich der Geburt werden zwei Prinzipien vertreten:
- Das ius sanguinis oder Abstammungsprinzip bestimmt die Staatsangehörigkeit nach den Eltern des Kindes, im Zweifel die Staatsangehörigkeit der Mutter. Dieses Prinzip gilt vor allem auf dem europäischen Festland.
- Das ius soli oder Territorialprinzip bestimmt die Staatsangehörigkeit nach dem jeweiligen Staat, auf dessen Gebiet die Geburt stattfand.
Die Staatsangehörigkeit stellt einen Menschen unter die Rechtsordnung des jeweiligen Staates, verpflichtet ihn je nach Staat zur Zahlung von Steuern, Wohnortsmeldung oder Wehrdienst bzw. Zivildienst, und stellt den Bürger unter den allgemeinen Schutz des Staates.
Internationales Recht
Insbesondere im internationalen Privatrecht (IPR) ist für viele Rechtsfragen die Staatsangehörigkeit der am Geschäfts- und Rechtsverkehr beteiligten Personen ausschlaggebend für das anzuwendende Recht. Bei Personen, die mehr als eine Staatsangehörigkeit inne haben, gilt das Prinzip der effektiven Staatsangehörigkeit. Nach Art. 5 Abs. 1 EGBGB ist das Recht des Staates anzuwenden, dessen Staatsangehörigkeit er mit der engsten Verbundenheit (Indizien: Wohnsitz, Geburt o.ä.) besitzt.