Non liquet
Der Begriff non liquet kommt ursprünglich aus dem römischen Gerichtsverfahren und bedeutet "es ist nicht klar". Auch heute wird im Verfahrensrecht bei Beweisproblemen mit non liquet eine Situation bezeichnet, in der weder der Tatsachenvortrag der einen, noch der anderen Seite bewiesen werden kann.Die Folgen eines non liquets unterscheiden sich nach der jeweiligen Verfahrensart.
Im Zivilprozess hängt die Entscheidung bei einem non liquet von der Beweislast ab. Derjenige, der nach den Regeln der Beweislast die strittige Tatsache zu beweisen hat verliert den Prozess, weil ihm der Beweis nicht gelungen ist.
Im Strafprozess würde eine Entscheidung nach der Beweislast aber die Rechte des Angeklagten zu sehr beschneiden, insbesondere verstieße sie gegen die Unschuldsvermutung. Wird dem Angeklagten eine Straftat vorgeworfen, obliegt es der Staatsanwaltschaft dies zu beweisen. Gelingt ihr der Beweis nicht, gilt der Grundsatz in dubio pro reo, also "im Zweifel für den Angeklagten".
Rechtshinweis