Unschuldsvermutung
Die Unschuldsvermutung ist die bedeutendste Regelung des Rechtsstaatsprinzip (Art. 20, 28 GG). Sie ist eine verfassungsmäßige Grundlagen moderner Demokratien.Obwohl sie nicht explizit im Grundgesetz verankert ist, folgt sie aus Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention als gesetzmäßige Verankerung auf hoher Ebene in der Normenhierarchie.
Praktisch bedeutet die Unschuldsvermutung, dass bis zum Beweis des Gegenteils der Beschuldigte eines Strafverfahrens als Unschuldiger gilt. Der Nachweis der Schuld muss rechtskräftig erfolgen.
Als Nebenfolgen der Unschuldsvermutung muss das Verfahren zwingend fair verlaufen. Es dürfen keine überlangen Ermittlungen erfolgen. Diese Ermittlungen müssen verhältnismäßig sein.
Die Unschuldsvermutung schließt Strafverfolgungsmaßnahmen jedoch nicht a priori aus. Grundsätzlich gebietet der Zweck der Durchführung eines Strafverfahrens gewisse strafprozessuale Maßnahmen, die individuelle Rechte einschränken, aber dennoch nicht im Konflikt mit der Unschuldsvermutung stehen(Untersuchungshaft, Hausdurchsuchungen). Grundsätzlich ist für solche Ermittlungsmaßnahmen zumindest ein Tatverdacht erforderlich, der teilweise in einem stärkeren Maße (dringender Tatverdacht), u.U. zusätzlich zu sonstigen Voraussetzungen, erforderlich ist. Den Ermittlungsmethoden kommt wegen der Unschuldsvermutung keine strafende Wirkung zu, insbesondere die Untersuchungshaft ist keine "vorweg vollstreckte" Freiheitsstrafe.
Siehe auch: In dubio pro reo, Menschenrechte, Habeas-Corpus-Akte
Rechtshinweis